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Der Südtiroler
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Seite 1 von 10
Datum: 01.06.1928
Umfang: 10
11 Innsbruck, 1. Juni 1928 Faschistische Experimente. Das Schicksal der katholischen Iugendvereme in Südtirol. Mit Dekret vom 11. Mai hat der Präfekt der Provinz Bozen aus Grund des Kgl. Dekretes vom 9. April 1928 Nr. 696, das den Wirkungskreis, die Organisation und Aufgaben der „Opera Nationale Balilla" (faschistischer Jugendverband) bestimmt, die folgenden katholischen deut schen Jugendvereine in der Provinz Bozen als aufgelöst er klärt. Da aus dem Dekrete nicht eindeutig hervorgeht, wel ches

Unterweisung auch Theatervorstellungen, Turnübungen usw. bietet: nach Umsicht in das Kgl. Dekret vom 9. April 1928 Nr. 696 uach Einsicht in den Art. 215 des Gesetzes der öffentlichen Sicherheit Gesamttext vom 6. November 1926 Nr. 1848. Die Vereinigung „Katholischer Jugendverein" iü... ist aufgelöst mit unmittelbarer Wirksamkeit. Die beweglichen Güter werden zu Guw-, sten des Staatsschatzes beschlagnahmt. . Was die unbeweglichen Güter betrifft, so wird in ernem späteren Dekrete darüber bestimmt

werden. Der Kgl. jQuästor ist mit der Ausführung des gegen-» wartigen Dekretes beauftragt, das auch dem Herrn Fi- uanzmtendanten mitgeteilt wird, um Maßnahmen zu tref- die in feine Kompetenz fallen. Bozen, am 11. iMai 1928, Jahr 6. Der Präfekt: Umberto Ricci. Dieser Verfügung liegt folgende Vorgeschichte zu -? m ar 27 -, März hat der Papst bekanntlich zu dem be rtPfl™ Audienz erschienenen Wiener Kardinal über sein, tir s lung zur Frage des Religionsunterrichtes in Süd in,°? H 1 ! Anschlüsse daran

des Kgl. Gesetzesdekretes" zurückgenommen. Im bezüglichen Erlasse heißt es: „Zur genauen Auslegung des Kgl. Gesetzesdekretes vom 9. April 1928, Nr. 696, und betreff der Durchfüh rung des Rundschreibens vom 17. desselben Monats wird bestätigt, daß die Dispositionen des genannten Gesetzt)«- kretes über die Aufhebung der im kgl. Gesetzdekrete vom 9. Januar 1927, Nr. 5, festgesetzten Ausnahmen, sich aus schließlich auf jene Jugendverbände halbmilitärischer For mation beziehen, die im Gegensatz zur Opera

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Der Südtiroler
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Seite 6 von 8
Datum: 15.02.1927
Umfang: 8
beitrugen, mit den Strafen belegt, die das vor liegende Gesetz Vorsicht. Das Sondergericht. Art. 7. — Die Zuständigkeit für die hier vorgesehenen Verbrechen wird einem Sondergerichte übertragen, das aus einem Vorsitzenden besteht, der unter den Offizieren mit Generalsrang des königl. Heeres, der königl. Marine, des kgl Flugwesens oder der Freiwilligen Miliz für nationale Sicherheit ernannt wird, sowie aus fünf Richtern, die unter den Offizieren mit Konsulsrang der Freiwilligen Miliz für die nationale

ist. Fünfjährige Gültigkeit des Staatsschutzgesetzes. Art. 8. — Bezüglich der Befugnisse, die der Regierung mit Gesetz vom 24. Dezember 1925, Nr. 2260, übertragen wurden, wird nichts geändert. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung im Amtsblatte des Königreiches in Kraft (d i. am 6. Dezember 1926. Die Schriftleitung) und tritt fünf Jahre nach jenem Tage außer Kraft, vorbehaltlich des Vollzuges bereits gefällter Urteile. Innerhalb derselben Frist hat die kgl. Regierung die Befugnis

. Nach Einsichtnahme in die eigene Verordnung vom 25. No vember 1925, Nr. 12-996, B-34, über Religionsunterricht und nach Konstatierung, daß alle königl. Inspektoren und Unterrichtsdirektoren mit regelrechter Lehrdefähigungsprüfung für Religion versehen sind, es daher üderflüffig find, das; sie von anderen Personen auf Grund des Kgl. Dekretes vom 2. Jänner l925. Nr- 47, begleitet oder sub stituiert seien, ordne ich aus Grund des Artikels 6 des T. 1l. 22. Jänner 1925, Nr. 432, über Elementar-Unterricht Folgendes

an: Art. 6 der eigenen Verordnung vom 25. November 1925, Nr. II. 996, 6-34, ist ersetzt durch den folgenden: Die Feststellung, wie der Religionsunterricht erteilt und ent wickelt werde, ist mit gesetzlicher Wirksamkeit den Kgl. Schul inspektoren und den kompetenten Unterrichtsdirektoren anvertraut. Den Amtsinhabern der einzelnen Dekanate steht es frei, auf ihr eigenes Konto und ohne jede gesetzliche Wirksamkeit den Religionsunterricht zu inspizieren, sie müssen jedoch 30 bis 15 Tage vorher den Ort

, den Tag und die Stunde an den zustän digen klg. Schulinspektor bekanntgeben, welcher, im Falle er eine Aenderung des Tages und der Stunde für notwendig hielte, in nerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige eine motivierte schriftliche Mitteilung mit Bekannigabe des definitiven Tages und der Stunde geben wird. Den geistlichen Inspektionen kann sowohl der Kgl. Iusoektor als der Unterrichtsdirektor beiwohnen, welcher vom erfteren im voraus von den Prüfungen benachrichtigt wird. Das italienische

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Neueste Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 28.01.1926
Umfang: 4
, Dr. Hub e r, Dr. Gamper, Hüttenberger uns &envkn überreichten in der heutigen Lanötagssitznng aem Landeshauptmarm folgende A n f r a g e: Die Tagespreise hat gestern die Mitteilung gebracht, daß durch ein kgl. italienisches Dekret verfügt worden sein soll, daß im Bereiche von SO Kilometern von den italienischen Grenzen Ausländer keinen Handel und kein Ge werbe treiben dürfen. Nach diesem Dekrete sollen jene Ausländer, die in diesen Grenzgebieten eine dahingehende Erlaubnis bereits erhalten

, die in N or d ti ro l behei- mtet waren, oder es noch heute sind, in S ü ö t i r o i ihrem Berufe nachgehen. Auch das Umgekehrte ist der Fall. Sehr viele g e - »vre ne Süd tiroler sind in Nordtirol nichr Wn als Beamte sondern auch als Geschäfts leute tätig. Die Zahl der Nordtiroler unh Deutschöfter- wcher, die sich innerhalb des im königl. Dekrete vorge sehenen Grenzgürtels befinden, beträgt viele hundert Personen, die nunmehr nm ihre Existenz gebracht und anch finanziell rniniert werden sotten. Der im kgl. Dekrete

eingerüumte Liguidierungstermin von drei Monaten ist doch nichts anderes als eine Galgenfrist, die die faschistische Regierung dazu be nutzen will, möglichst verläßliche F a s ch i st e n an Stelle der alten, bewährten deutschen Geschäftsleute öu bringen. Die Gefahr der Entrechtung der österreichischen Ge- Mftsleute wird noch dadurch erhöht, daß gemäß eines anderen kgl. Dekretes aus der jüngsten Zeit die Optionen jederzeit widerrnfen Werden können. Zahlreiche N o r d t i r o l e r, die viele Zahre

in Sndtirol tätig waren, haben für Italien optiert, am die jahrhundertealten Famtlienbesitze weiter in der mmilie zn erhalten. Diesen ehemaligen N o r d- Urolern kann nun die italienische Staatsbürgerschaft Derzeit abgesprochen werden, wenn ein fascht st i- >cher A ge n t findet, daß sich der Optant der italienischen Staatsbürgerschaft unwürdig gemacht hat. Durch die Bei behaltung der alten deutschen Familiennamen, öse auf Grund eines weiteren kgl. Dekretes italien i- ne r t w e r d e n müsse n, ist schon

. die A ü e r k e n n u n g der italienischen Staatsbürgerschaft. Mit einem Worte, alle Optanten sind aus Grund der letzten Dekrete politisch vogel fr ei und sollen dies aus Grund des jüngsten Dekretes auch wirtschaftlich werden. Die Gefertigten stellen daher au den Herrn Landes hauptmann die Anfrage: 1. Ist dem Herrn Landeshauptmann bekannt, ob die in der Tagespresse gebrachte Mitteilung über ei« nenes kgl. italienisches Dekret, mit dem a u s l ä n d i s ch e G e- schäftsleute innerhalb einer Zone von 3V Kilo metern von der Grenze

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 13.10.1925
Umfang: 8
l. I. hat der sozialdemokratische Abg. Dr. Ellenbogen eine Reihe von persönlichen Angriffen gegen den kgl. italienischen Minister- -/präsidenten Musiolini gerichtet. Der Präsident des Nativ- 'nalrates hat den Abg. Dr. Ellenbogen unterbrochen und ihn ^ersucht, bei der Behandlung internationaler Angelegenheiten !jene Reserven zu beobachten, die der Würde des österreichi schen Parlaments und den internationalen Gepflogenheiten - entspreche. Am. 2. Oktober erschien der kgl. italienische Ge sandte beim Bundesminister für auswärtige

Angelegen- iheiten Dr. Mataja und legte Verwahrung dagegen ein, daß die Angriffe -des Abg. Dr. Menbogen gegen den Chef der kgl. italienischen Regierung nicht hinlänglich zurückgewiesen worden seien. Der Minister des Aeußern gab der Ansicht Ausdruck, daß nach seinem persönlichen Eindruck die Zurück weisung durch den Präsidenten des Nationalrates hin reichend gewesen sei und daß er fiir seine Person es nicht für zweckmäßig gehalten habe, selbst einzugreifen, da hie rdurch zweifellos eine längere Debatte

entfesselt worden wäre, was zu vermeiden zweckdienlich erschienen ist. Um eine wei tere Mißstimmung der italienischen Regierung zu vermei den. entsandte Dr. Mataja einen leitenden Beamten des -Außenamtes zu dem kgl. italienischen Gesandten, um das '^Bedauern der österreichischen Bundesregierung über den (Zwischenfall auszudrücken. i FeMeton. Wir möchten gern nrme Lente sehen. - Von Francis Carco. J „Das is 'ne Geschichte und is keine Geschichte!" sagte Mir Tirelire, der in der Umgebung der Markthallen

ich euch -darauf aufmerksam machen, daß der Spaß dreißig Francs ^extra ME" Das römische Kabinett erklärte sich indessen durch die Maßnahmen der österreichischen Regierung nicht für befrie digt und verlangte den Ausdruck des Bedauerns der öfter» reichlichen Regierung auch auf schrfftlichem Wege., Diesem Verlangen entsprechend übermittelte der Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten dem kgl. italienischen Geschäftsträger nachstehende Note. In -der Uebersetzung lau tet die Note: Herr Geschäftsträger

! Unter Bezugnahme auf die Mitteilungen, die Sie mir im Aufträge Ihrer Regierung in den letzten Tagen gemacht haben und die sich auf die Angriffe beziehen, welche -der Abgeordnete Herr Dr. Ellen bogen gegen den Herrn italienischen Ministerpräsidenten in der Sitzung des österreichischen Nationalrates vom 1. ds. gerichtet hat, beehre ich mich, der kgl. italienischen Regie rung in Erinnerung zu rufen, daß die Bundesregierung bereits am 2. Oktober darauf bedacht gewesen ist, seiner Exzellenz dem Herrn italienischen

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Der Südtiroler
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Seite 2 von 6
Datum: 01.12.1925
Umfang: 6
, ohne daß denselben das Postdebit ent zogen wurde, werden entgegen den Bestimmungen des Welt postvereines, dem auch das Königreich Italien beigetreten ist, den Adressaten durch die kgl. italienische Post nicht zugestellt. Diese Verhältnisse bedeuten eine schwere Verletzung des inter nationalen Rechtes und eine Gefährdung der Oesterreich garantierten Unabhängigkeit. Die Gefertigten stellen deshalb an den Landeshaupt mann die Anfrage: Ist der Landeshauptmann bereit, die Bundesregierung auf die Bedrohung Nordtirols durch Italien

aufmerksam zu machen und zu verlangen, daß die Bundes regierung bei der nächsten Sitzung des Völkerbundes auf diese Verhältnisse aufmerksam macht, falls unmittelbare Vorstellun gen bei der kgl. italienischen Regierung nichts fruchten sollten? Die Ausrottungspolitik gegerr die Deutschen in Italien und Jugoslawien. Die großdeutschen Abgeordneten Grailer und Genossen haben an den Außenminister eine Anfrage wegen der in Jugoslawien und in Italien betriebenen Politik einer gewalt samen Entdeutschung und Hetze

. Die Vrelselmebelung in Sudtirol. Der Abgeordnete Clessin und Genossen stellten am 4. November an den Bundesminister für auswärtige Ange legenheiten nachstehende Anfrage: Seit ungefähr zwei Monaten wird die in Innsbruck erscheinende Tageszeitung „Innsbrucker Nachrichten" den in Südtirol befindlichen Adressaten durch die Organe der italie nischen Postverwaltung nicht mehr zugestellt, ohne daß gegen das Blatt von der kgl. italienischen Regierung ein Verbreitungs verbot erlassen worden wäre. Die Verwaltung

des Blattes hat sich deshalb unmittelbar an die kgl. italienische Regierung gewendet, hat jedoch bis jetzt auf die dringlich gehaltene Ein gabe keine Antwort erhalten. Die Verwaltung hat weiter, dn von der kgl. italienischen Regierung eine Antwort auf dir dringliche Eingabe nicht erfolgte, das österreichische Außen amt ersucht, gegen die Uebergriffe voraussichtlich unbefugter Organe der italienischen Postverwaltung bei der italienischen Regierung Protest einzulegen. Auch auf dieses Ersuchen er folgte

Rechtsbruch gleich. Die Gefertigten stellen deshalb die Anfragen: 1. Hat der Herr Bundesminster auf Grund des Ersn- chens der Verwaltung der „Innsbrucker Nachrichten" bei der kgl. italienischen Regierung bereits interveniert? 2 . und falls dies der Fall ist, welche Antwort hat die italienische Regierung erteilt? Falls keine Antwort erfolgt ist, 3. ist der Herr Bundesminister bereit, sofort bei der kgl. italienischen Regierung vorstellig zu werden, damit die Uebergriffe der italienischen Postorgane

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Der Südtiroler
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Seite 7 von 8
Datum: 15.10.1926
Umfang: 8
zur Alpenweide begeben, sowie ! die österreichischen Staatsangehörigen, welche sich in ! den Verhältnissen befinden, von denen im italienisch- ! österreichischem Uebereinkommen vom 28. April 1923 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Grenzgebieten, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28. Juni 1923, Nr. 1389, die Rede ist, und mit der vor geschriebenen Grenz- oder Passierkarte versehen sind. Alle anderen Personen müssen mit einer besonderen Legitimationskarte versehen sein, welche von einem Offi

zierskommando der CC. RR. oder der kgl. Finanz- wache oder eines !von einem höheren Offizier gelei teten Stationskommandos auszustellen ist. 2 . Das Verbot Mr jedermann, photographische Apparate zu leihen, Erhebungen zu pflegen, Zeich nungen zu machen und überhaupt Daten und Nach richten irgendwelcher Art zu sammeln. Das Verbot des Zuganges zu den als militärisch besonders wichtigen und unter Nr. 4 behandelten Ort schaften wird auch mittels besonderer, ständiger Tafeln zur öffentlichen Kenntnis gebracht

werden. Die kgl. Karabinieri, die Polizeiwachen, die kgl. Finanzwachen, die Angehörigen der M. N. S. N., die ;Forstwachen, die Gemeindewachen, sowie die Mili tärs des kgl. Heeres, und zwar einzeln oder in Zügen, sind besonders beauftragt, die oberwähnten Verbote und Einschränkungen beobachten zu lassen. Zuwiderhandelnde gegen die Bestimmungen der vor liegenden Kundmachung und der ständigen Tafeln wer den im Sinne der Art. 110 und 434 des allg. Strafgesetzes "bestraft. Triest, am 4. September 1926. Der Präfekt

: Guadagnini. Der erwähnte Erlaß der Präfektur Trient nimmt auf das kgl. Gesetzesdekret vom 23. Mai 1924, Nr. 1122 (Durchführungsverordnung vom 21. Juli 1924) Bezug, welches die Ausübung von Eigentumsrechten m Interesse der militärischen Sicherheit in der neuen Provinz Trient einer weitgehenden Beschränkung un terwirft. Um das nunmehr in Wirksamkeit getretene Er gänzungsdekret in seiner ganzen wirtschaftlichen und politischen Tragweite erfassen zu können, halten wir bine kurze Wiedergabe des zitierten

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Der Südtiroler
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Seite 2 von 4
Datum: 01.01.1927
Umfang: 4
G r u n d e n t e i g n u n g e n. Eine politische Maßnahme schjwerstwiegenden Cha rakters bildet das. kgl. Gesetzesdekret vom 6. 'November 1926 über die „Regulierung der Etsch und ihrer Neben flüsse" (Gazz. Uff., 11. November 1926, Nr. 1870), (Wortlaut siehe „Südtirol" Folge 23), welches der „Opera Nazionale dei Combattenti" (Nationaler Front kämpfer Verb and) das Recht gibt, die Enteignung von Grundstücken vorzunehmen, die für die Erbauung von Siedlungen im Etschgebiete notwendig sind. Nach diesem Gesetze hat die „Opera Nazionale" überdies

. In Meran haben wir 400 italienische Familien angesiedelt, wer tere 100 sind in der Nachbarschaft beschäftigt. Das Land muß italienisch werden." 7. Verwelschung deutscher Familiennamen. Zu Beginn des Monates November 1926 hat der Schulinspektor von Bozen von sämtlichen Lehrpersonen der Bozner Schulen folgende Erklärung abverlangt: „An das kgl. Studienprovve'oitoriat in Trient. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen, des kgl. Dekretes vom 10. Jänner 1926, Nr. 17, Zir kularerlaß vom 7. Oktober

l. I., Nr. 12.379/A/I dieses kgl. Provveditoriates teile ich mit, daß mein „fremdländischer" Schreib name nicht von einer ur sprünglich italienischen Form, die unter dein früheren Regime in's Deutsche übertragen wurde abgeleitet ist. In tiefster Hochachtung In manchen Bezirken war der Druck auf die Lehrerschaft ein besonders energischer; tatsächlich sind auch in einer Südtirvler Gemeinde Gefuchst um die Umwandlung der gut deutschen Familiennamen „Rainer, Ebner, Gruber und Egger" in „Raineri, Ebnen usw

: „Zum Zwecke einer lückenlosen Durchführung des kgl. Gesetzesdekretes vom 29. März 1923, Nr. 800, wird verfügt, daß die Adressen im gesamten Post- und Telegraphenverkehre aus dem Königreiche an einen andern Ort des Königreiches ausschließlich in italie nischer Sprache abgefaßt sein müssen. Postsendungen (Briese, Karten usw.), die innerhalb des Königreiches aufgegeben werden und an einen Ort im Königreiche gerichtet sind, werden, wenn, die Adresse in einer nicht italienischen Sprache abgefaßt

sie in der Gemeinde nicht beheimatet waren, in ihre Heimatgemeinde abgeschoben und dort polizeilich überwacht. Die Lehrmittel wurden beschlagnahmt. Nach den italienischen Schulgesetzen, insbesondere Art. 4 des kgl. Dekretes von: 31. Dezember 1923, Nr. 3126, können die Eltern oder deren Stellvertreter die Kinder privat unterrichten lassen, und haben sie lediglich den Nachweis Ku erbringen, daß sie hiezu die Mittel be sitzen. Die Kinder, welche öffentliche Schulen nicht be suchen, müssen sich dann im 14. Jahre

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Der Südtiroler
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Seite 5 von 6
Datum: 01.12.1927
Umfang: 6
nicht bezieht, auch wenn sie auf Bestimmungen des Art. 8 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, oder des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jän- A 1922, Nr. 43, Anwendung finden konnten. Solche Personen, iei denen nach dem Inkrafttreten des kgl. Dekretes vom 27. Juni ' 1923 die Bedingungen zutrafen, von denen in Punkt 2 und 3 les oben angeführten Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912, fr. 555, die Rede ist und welche die vorgesehenen möglichen Er- ilämngen nicht innerhalb der festgesetzen

und mit kgl. Dekret vom 16 . Oktober 1924, Nr. 1781, sowie mit kgl. Dekret vom 5. April, fr. 443, 1924, verlängerten Frist abgegeben haben, können diese irklärungen binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegen- tat Dekretes abgeben. Die angedeutete Fristverlängerung erfolgte Ä die aus triftigen Gründen nicht rechtzeitig eingebrachten Op- ionsgesuche. Art. 3. Vorliegendes Dekret tritt am Tage nach seiner Ver- wtbarung in der „Gazzeta Ufiiciale" in Kraft. So der Wortlaut des neuen Dekretes

der italienischen Staatsbürgerschaft nach Art. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 Anspruch erheben. Das neue Gesetzdekret hebt noch ausdrücklich hervor, daß die nichtausgeschlossenen Personen (also jene, die nicht solche Optanten waren, welche am 16. Juli 1920 in einer Ge meinde des alten Oesterreich Heimatsberechtigung besaßen) auch dann nach Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1912 die Staatsbürgerschaft erlangen können, wenn sie auf Grund des Art. 8 des kgl. Gesetzdekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, hätten

vom 13. Juni 1912 zutreffen, noch ein Jahr zur Abgabe der Erklärung, die ital. Staatsbürger schaft zu wählen, zur Verfügung steht. Anwendung des Sprachendekretes. Die kgl. Präfektur verlautbart: Nr. 7622 Gab. Bozen, 16. November 1927. Gegenstand: Gebrauch der italienischen Sprache. An die Herren Amtsbürgermeister der Provinz Bozen! Es sind einzelne Zweifel über die Anwendung der Ver- ftigungen meines Runderlasses vom 11. Oktober, Uli. 6480, be treffend den Gebrauch der italienischen Sprache in dieser Pro

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Der Südtiroler
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Seite 3 von 8
Datum: 01.10.1932
Umfang: 8
da mit begnügen, den Kindern in der Schule den Religions unterricht in der italienischen Sprache zu erteilen, sondern sie werden — dafür haben wir in den Städten bereits Bei spiele — i La l i e n i s ch e Schulgottes dien, st e mit italienischer Predigt halten und dabei itialienisch beten und singen lassen. Es ist ja bezeichnend, daß nach der neuen Vorschrift diese Geistlichen auch als G e s a n g l e h r e r bestellt werden können. Das neue kgl. Dekret kann aber nur dann in Wirksamkeit treten

werden. Denn die deutschen Kinder haben das gleiche Recht, Religionsunterricht und Seelsorge in der Muttersprache zu erhalten und darin vom Vatikan un terstützt zu werden, wie dies seinerzeit in Posen— Gnesen bei Kindern polnischer Nationalität der Fall war. Darum wolle man im Vatikan nach dem Rechten sehen und verhindern, daß den 30 italienischen Priestern für Südtirvl die m i s s i o canonica erteilt werde. Die Kolsnialschule. Das neue kgl. Dekret, das wir einleitend im Hinblicks auf den Religionsunterricht

. Kgl. Dekret 27. August 32, Nb. 127 Gazz. Uff.! 15. Sept. 32, Nr. 214. Betreff: Verfügungen hinsichtlich der Volksschulen der Venezia Tridentina Viktor Emanuel III. von Gottes Gnaden und dem Willen der Nation König von Italien Nach Einsicht jin den Einheitstext der juridischen Verfügungen über den Schulunterricht in den Volksschulen und höheren An stalten und die; mit Dekret vom! 5. (Febtt 28. Nr. 577 genehmigten Ausbildungskurse; im Hinblicke auf Art. 1 und 3 des Gesetzes vom 31. Mnner 26 Nr. 100

und Versetzungsgesuche von Lehrpersonen, die irr den Regionalverzeichnissen der Schulverwaltungen ein getragen sind, unabhängig von den Einschränkungen des letzten Absatzes des Art. 141 des Einheitstextes vom 5. Feber 28 Nr. 577 zu erledigen- Die im Sinne dieser Bestimmungen durchgeführten Ver setzungen sind vom Studienprovveditore auch, unabhängig von den Normen des Art. 144 und des letzten Absatzes des Art. 146 (ersetzt durch Art. 12 des kgl. Dekretes vom 17. März 30 Nr. 727) des genannten Einheitstextes

und jeder anderen Ver fügung, die auf Versetzungen anwendbar wäre, auszuführen. Gegen derlei Verfügungen ist kein anderes Rechtsmittel! zulässig als der außerordentliche Rekurs an den König und die rechtsprechenden Abteilungen des Staatsrates. Es bleibt aber die Bestimmung des Art. 11 des kgl. Dekretes vom 17. März 1930 Nr- 727 bestehen, soweit sie die freien Posten dieser Schulen, die sich auf Versetzungen im Interesse der Opera nazionale Balilla beziehen, betrifft. Den im Sinne des gegenwärtigen Artikels

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 1 von 10
Datum: 16.02.1935
Umfang: 10
die Organisierung der eigenen Sicherheit in die Wege zu leiten und wird vor allem den Abschluß eines Ost paktes anstreben. Der Inhalt der deutschen Antwortnote Berlin, 15. Februar. (DNB.) Die Antwort aus das Londoner Kommunique, die der Reichsminister des Aus wärtigen, Freiherr von Neurath, dem englischen Botschafter Sir Eric Phipps und dem französischen Botschafter Fran cois Poncet gegeben hat, hat folgenden Wortlaut: Die deutsche Regierung weiß sich mit der kgl. britischen Regierung und der französischen

Regierung einig in dem aufrichtigsten Wunsch, die Sicherung des Friedens zu för dern, dessen Erhaltung ebenso im Interesse der Sicherheit Deutschlands, wie im Jnteresie der Sicherheit der anderen europäischen Staaten liegt. Die deutsche Regierung begrüßt den Geist vertrauensvoller Aussprache zwischen einzelnen Regierungen, der in den Mitteilungen der kgl. britischen und der französischen Regierung zum Ausdruck kommt. Sie wird den ihr vorgelegten Gesamtkomplex, der in dem ersten Teil des Kommuniques

sind, ersahrungs- und naturgemäß Reibun gen mit sich bringen, die im Interesse des Abschluffes einer solchen in ihren Auswirkungen völlig neuartigen Lustkonvention vermieden werden sollten. Bevor die deutsche Regierung an solchen Verhandlungen teil nimmt, hält sie es für wünschenswert, eine Reihe grundsätzlicher Vorfragen in Einzelbesprechungen mit den beteiligten Regierungen zu klären. Sie würde deshalb begrüßen, wenn — nach den voran gegangenen französisch-englischen Beratungen — zunächst eine kgl. britische

Regierung als diejenige TeU- nehmerin an den Londoner Besprechungen, die zugleich (galant von Locarno ist, bereit wäre, hierüber in einen unmittelbar«» Meinungsaustausch auch mit der deut schen Regierung zu treten. Tie deutsche Regierung ist sich eins mit der kgl. britischen und der französischen Regierung in der Auffassung, daß der Abschluß einer Luftkonvention ein bedeutsamer Schritt aus dem Wege zur Solidarität der europäischen Staaten wäre und geeignet sein kann, auch die anderen europäischen

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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 30.09.1921
Umfang: 6
, der von der öfter- i Freitag, den SO. September 1921. reichifchen Regierung und öffentlichen Meinung vollauf geteilt werde. Dis für Oesterreich hier kundgegebene Sympathie werde das Vertrauen gewiß starken. ZUdliroler Drgesfragen Memgkeiken Das Geseh über die Tteusystemisierung der ^ neuen Provinzen. iDie „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzes- deknst vom 31. August, Nr. 1296, betreffs Neufyftemisierung der neuen Provinzen, das folgenden Wortlaut hat: Artikel 1. » Die in Trient und Triest mit kgl

. Dekreten vom 22. Juli 1920, Nr. 1233, eingesetzten Generalzivilkommissäre, sowie der mit kgl. Dekrete vom 17. Dezember 1920, Nr. 1738, in Zara eingesetzte Zivilkommissär fahren fort, in den ihrer Jurisdiktion unterliegenden Gebieten, die der politischen Landesstelle u. der noch in Geltung stehenden Bestimmungen der früheren Regie rung den damaligen Statthaltern zustohenden Befugnisse aus zuüben. Mit kgl. Dekrete, das vom Ministerpräsidenten in Ueber- einstimmung mit kompetenden Ministern herausgegeben

wird, werden die Befugnisse der verschiedenen Landesbehörden zu den vorgenannten Kommissären fast diejenigen vorgenannter zil den Ministerien, welche die Geschäftsführung der neuen Provinzen übernommen haben oder übernehmen werden, ge regelt werden.'/ Unter Vorbehalt einer späteren Ausübung der gesetzgeben den Gewalt im konstitutionellen Wege und durch die kgl. Re gierung, wird in den von den Gesetzen vom 26. November 1920, Nr. 1322, und vom 19. Dezember 1920, Nr. 1778, sowie den Art. 3 und 5 des vorliegenden Dekretes

gezogenen Grenzen den bisher von den Gouvernatoren, Generalzivilkommiffären u. vom Zivilkommiffär In Zara auf dein Gebiete der Gesetzgebung erlassenen Dekreten und Verordnungen die volle Wirksamkeit zuerkannt. Die Bestimmungen des kgl. Dekretes vom 22. Juli 1921, Nr. 1233. welche den Bestimmungen des vorliegenden Dekretes und denjenigen, welche auf Grund derselben von der kgl. Re gierung erlassen werden, widersprechen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Artikel 2. Die kgl. Regierung kann für bestimmte

Gebiete Beamten, deren Rang nicht unter demjenigen eines Vizepräfekten steht, in gewissen Angelegenheiten die Ausübung der Funktionen der politischen Landesstelle übertragen. Diese Beamten werden ebenso wie derjenige, welcher den Generalgivllkommissär an seinem Amtssitze vertritt, den Titel von Vlzegeneralzivilkom- missären führen. Die betreffenden Durchführungsverordnungen werden durch kgl. Dekret ergehen. Artikel 3. Provisorisch und solange nicht im konstitutionellen Wege für die Schaffung

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Der Südtiroler
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Seite 8 von 8
Datum: 15.09.1926
Umfang: 8
interessante Präsek- tursdekrete: Kgl. Präfektursdekret vom 23. November 1925. Betrifft: Enthebung des Gemeindevor stehers von B u r g st a l l. Der Präsekr der Provinz Trient. „Nach einwandfreien Feststellungen auf Grund von Nachrichten und eingeleiteten Erhebungen, daß der Gemeindevorsteher von Burgstall die Erteilung geheimen Unterrichtes in deutscher Sprache nicht nur geduldet, sondern überdies dadurch gefördert hat, daß er seine Kinder zum Besuche veranlaßte. „In der Ueb'erzeugung, daß ein solches Ver

halten einerseits eine Verletzung der klaren gesetz lichen Bestimmungen darstellt und andererseits mit der Eigenschaft eines öffentlichen Regierungsbeamten unvereinbar ist. „Nach Einsichtnahme in den Art. 159 des Kom munal- und Provinzialgesetzes und in den Art. 30 des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 2839, dekretiert: „Herr .Josef Burger ist seines Amtes als Bür germeister der Gemeinde Burgstall enthoben. „Der Unterpräfekt von Meran wird init der Durchführung des vorliegenden Dekretes

betraut. Trient, am 23. November 1923. Der Präfekt: Guadignini m. p." Das zweite in der gleichen Nummer des italie nischen Amtsblattes vom 1. Juli 1926 verlautbarte Dekret trägt folgenden Wortlaut: Präfektursdekret vom 19. Jänner 1926. Betrifft: Enthebung des Gemeindevor stehers von G r a u n. „Nach Feststellung, daß Herr Doktor Cassian Noggler, Gemeindevorsteher von Graun, auf eine Ein ladung des kgl. Finanzwachkommandos von Reschen sich weigerte, als Vertreter der Gemeindeverwaltung

an der Siegesfeier teilzunehmen und Verhinderungs gründe vorschützte, welche die Erhebungen als gänz lich ungerechtfertigt erwiesen haben. „Im Bewußtsein, daß die Haltung des Bürger meisters von Graun mit seiner Eigenschaft als öffent licher Regiecungsfunktionär unvereinbar ist. „Nach Einsichtnahme in den Art. 149 des Kom munal- und Provinzialgesetzes und in den Art. 30 des kgl. Dekretes vom 30. Nov. 1923, Nr. 2839, dekretiert der Präfekt der Provinz Trient: „Herr Doktor Cassian Noggler ist seines Amtes

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 26.09.1934
Umfang: 6
: , „Mit großer Freude teiìe ich Ihnen mit, daß haute um 23.15 Uhr mein« Gemahlin einem Mädchen das Leben geschenkt hat, das den Na- Nainen Mavia Pia tragen wird. Umberto di Savoia.' ' S. E. der Kardinal antwortete Ime folgt: „An läßlich d«s sreuidiglSn Ereignisies nehme ich Anteil an der Freà Ew. kgl. Hoheit, Ihrer erlauchten Gemahlin und verleihe meinen herzlichstem Glück wünschen für die klein« Prinzessin Ausdruck, der sich in diesem Moment das Herz der Nation zu wendet und deren Lächeln daZ königliche

Haus iin Namen Gottes beglückt. Kardmal Ascalese.' H«ute früh sandte. Kardinal Ascalese ins könig liche Palais seinem Sokretär, der von S. kgl. H. dem KronPr-inzsn empfangen Mi-roe^nnd ihm den lebhaftein Wunsch des Kardinals unterbreitete, noch am heutigen Tage die neugeborene Prin zessin mit dem Tauswasser segnen zu dürfen, ohne daß damit der feierlichen Taufzeremonie, die für den 18. Oktober d. I. festgesetzt ist, vorgegriffm werde. Der Kronprinz hat den Wünsch des Kardinals 'ersüllt'Md

dieser hat sich kurz nach 17- Uhr ins könWKe -Palais. geben. ' ). - ' ' - - - ^ ' Der Kardinal wur'oe mit feinem Gefolge in den EmpfangSsaal geleitet, wo ihn S. kgl. Hohvit der Prinz von Piemont begrüßte. Hieraus begaben sich der Prinz und der Kar dinal, von ihrem Hofstaat gefolgt, in die alte Kapelle, wo Maria Cristina von Savoia jeden Morgen zu beten« pflegte/ bevor die neue.Kapelle des kgl. Palais erbaut wurde. Dem Tausritus, der mit äußerster Einfachheit vor sich ging, wohn ten I. M. die Königin von Italien

, die Königin- Mutter von Belgien, der Prinz von Piemonte und dis Hofkämmerer und Hofdamen boi. Das Kind wurde von der Gentildonna Mar chesa di ,S. Albano iin Arme getragen. Die Prinzessin erhielt folgende Namen: Maria Pia, Elena, Elisabetta, Margherita^ Milena, Ma- salda, Ludovica, Tecla mid Gennara. Nach dem Ritus ^brachte der Kardinal den Königinnen und dein Kronprinz seine Huldigung zum Ausdruck und verließ das kgl. Palais. Morgen um 17 Uhr wird die Abfassung des Gebnrtsaktes stattsinden

, der außerordentliche Kom missär der Stadtgemeinde Duca Niutta, General Rolando Ricci, Kommandant des Armeekorps, der Präsident der Provinzialverwaltung Teodoro Monsani, der Verbandssekretär Adv. Francesco Piccone,, der Generalleutnant der Nationalmiliz Vittorio Berne, der Divisionär General.Camillo Rossi sowie der Hofstaat der in Napoli residieren den Prinzen und die Palastdamen I. M. der Kö nigin beiwohnen. Am Donnerstag wird in der Kapelle des kgl. Palais ein feierliches Te Deuin zelebriert

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Der Südtiroler
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Seite 3 von 4
Datum: 01.07.1924
Umfang: 4
durch Unterreoungen mit den Kindern, durch gegenständliche kleine Unterrichtsstunden und Schreibübungen bei ausgiebigem Gebrauche der schwarzen Schultafel zu erfolgen und zwar nur mit lateinischen Buchstaben." Umwandlung der deutschen Kindergarten in italienische. Erlaß des Schulamtes Trient vom Mai 1924: „Das Schulamt in Trient hat auf Grund der Art. 1, 4 und 17 des kgl. Dekretes vom 1. Oktober 1923 Nr. 2185 folgendes diktiert: Vom 1. Oktober 1924 ist die Unterrichtssprache in den öffentlichen Asylen

und der Erklärung dienen." Religionsunterricht. Kgl. Provveditorato Trento Nr. 19241/6 34. Trento, am 17. Dezember 1923. An die Unterpräfekturen Bozen, Brixen, Bruneck, Meran. In Abänderung der getroffenen Verfügungen und einem Beschlüsse des Ministeriums gemäß verfüge ich. daß in den unteren Klaffen der anderssprachigen Schulen, die gemäß kgl. Dekret vom 1. Oktober 1923, Nr. 2185 in italienische umgewandelt wurden, der Religions unterricht dort in deutscher Sprache erteilt werden kann, wo die Kinder

den Unterricht in der italienischen nicht verstehen können." Der kgl. Provveditore: Molina. Wen« man inSalnrn drntsch betet... Im „Landsmann" lesen wir: Die Zustände in der Pfarrkirche von Salurn entwickeln sich nicht gerade im Sinne christlicher Nächstenliebe. Für Ruhe und Ordnung sorgt der Maresciallo der Earabinieri. Als vor kurzem einige Burschen, die etwas spät zur Messe kamen und keinen Platz mehr fanden, ihre Kameraden auf deutsch baten, etwas zusammenzurücken, wurde ihnen das bös verübelt

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