, der von der öfter- i Freitag, den SO. September 1921. reichifchen Regierung und öffentlichen Meinung vollauf geteilt werde. Dis für Oesterreich hier kundgegebene Sympathie werde das Vertrauen gewiß starken. ZUdliroler Drgesfragen Memgkeiken Das Geseh über die Tteusystemisierung der ^ neuen Provinzen. iDie „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzes- deknst vom 31. August, Nr. 1296, betreffs Neufyftemisierung der neuen Provinzen, das folgenden Wortlaut hat: Artikel 1. » Die in Trient und Triest mit kgl
. Dekreten vom 22. Juli 1920, Nr. 1233, eingesetzten Generalzivilkommissäre, sowie der mit kgl. Dekrete vom 17. Dezember 1920, Nr. 1738, in Zara eingesetzte Zivilkommissär fahren fort, in den ihrer Jurisdiktion unterliegenden Gebieten, die der politischen Landesstelle u. der noch in Geltung stehenden Bestimmungen der früheren Regie rung den damaligen Statthaltern zustohenden Befugnisse aus zuüben. Mit kgl. Dekrete, das vom Ministerpräsidenten in Ueber- einstimmung mit kompetenden Ministern herausgegeben
wird, werden die Befugnisse der verschiedenen Landesbehörden zu den vorgenannten Kommissären fast diejenigen vorgenannter zil den Ministerien, welche die Geschäftsführung der neuen Provinzen übernommen haben oder übernehmen werden, ge regelt werden.'/ Unter Vorbehalt einer späteren Ausübung der gesetzgeben den Gewalt im konstitutionellen Wege und durch die kgl. Re gierung, wird in den von den Gesetzen vom 26. November 1920, Nr. 1322, und vom 19. Dezember 1920, Nr. 1778, sowie den Art. 3 und 5 des vorliegenden Dekretes
gezogenen Grenzen den bisher von den Gouvernatoren, Generalzivilkommiffären u. vom Zivilkommiffär In Zara auf dein Gebiete der Gesetzgebung erlassenen Dekreten und Verordnungen die volle Wirksamkeit zuerkannt. Die Bestimmungen des kgl. Dekretes vom 22. Juli 1921, Nr. 1233. welche den Bestimmungen des vorliegenden Dekretes und denjenigen, welche auf Grund derselben von der kgl. Re gierung erlassen werden, widersprechen, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Artikel 2. Die kgl. Regierung kann für bestimmte
Gebiete Beamten, deren Rang nicht unter demjenigen eines Vizepräfekten steht, in gewissen Angelegenheiten die Ausübung der Funktionen der politischen Landesstelle übertragen. Diese Beamten werden ebenso wie derjenige, welcher den Generalgivllkommissär an seinem Amtssitze vertritt, den Titel von Vlzegeneralzivilkom- missären führen. Die betreffenden Durchführungsverordnungen werden durch kgl. Dekret ergehen. Artikel 3. Provisorisch und solange nicht im konstitutionellen Wege für die Schaffung