erwähnten Gebiete sind außer den besonderen Beschränkungen, von denen im kgl. Ge- setzdekrete vom 23. Mai 1924, Nr. 1122, betref fend die rechtliche Behandlung des Eigentums in der Grenzzone der neuen Provinzen die Rede ist, nachstehende Borschriften zu beachten: (Wir bringen die wichtigsten Punkte soweit selbe Pustertal uno dessen Seitentäler betreffen). 1. ES ist verboten, topographische Ausnahmen irgend welchen Systems, von wem immer, vorzunehmen, aus genommen besondere Bewilligungen, die von Fall
Staatsangehörigen, die ans dem Innern kommen und sich dahin zur «lpenweide begeben, sowie die österreichi schen Staatsangehörigen, welche sich in den Verhältnissen befinden, von denen im italienisch österreichischen Ueber- einkommen vom LS. April 1923 betreffend die wirtschaft lichen Beziehungen zwischen den Grenzgebieten, genehmigt mit kgl. Dekret vom 28. Juni IS23, Nr. Z389, die Rede ist, und mit der vorgeschriebenen Grenz- oder Passier karte versehen siyd. Alle anderen Personen müssen mit einer besonderen
Legitimationskarte versehen sein, welche von einem Ossi- zierSkommando der CE RR. oder der kgl Finanzwache oder eine» von einem höheren Offizier geleiteten StationS- kommandoS auszustellen ist. 2. DaS Berbot skr jedermann, photograpische Appa rate zu leihen Erhebungen zu Pflegen, Zeichnungen zu machen und überhaupt Daten, und Nachrichten irgend welcher Art zu sammeln. Das Berbot des Zuganges zu den als militärisch besonders wichtigen und unter Nr. 4 behandelten Ortschaften wird auch mittels besonderer, ständiger
Tafeln zur Kenntnis gebracht werden. Die kgl. Karabinier»/!!ne Polizeiwachen, die kgl. Finanzwachen, die Angehörigen der M. V. S. R., die Forstwachen, die Gemeindewachen, sowie die Militärs des kgl. Heeres, und zwar einzeln oder in Zügen, sind besonders beaustragt, die oberwähnten Verbote und Einschränkungen beobachten zu lassen. Zuwiderhandelnde gegen die Bestimmungen der vorliegenden Kundmachung und der ständigen Tafeln werden im Sinne der Art. 1W und 434 des allg. Strafgesetzes bestraft. Trento