. Die Gazzetta Ufficiale veröffentlicht folgendes Dekret des Regierungschefs hinsichtlich der ergän zenden Noràn. uber das kgl. Gesehdekret vom 14. April 1934, Nr. 563, das Verfügungen über die Herabsetzung der Mieten enthält. Der Art. 1 besagt.- Die Herabsetzung des Erträg nisses, die sür die Besteuerung der Gebäude nach Art. 3 des Gesetzdekretes vom 14. April 1934, Nr. 663; in Betracht kommt, betrisst nur die Be sitzer von Gebäuden, die vermietet sind. Die Her absetzung muß nach dem Bruttoerträgnis
des Ge bäudes, das der Besteuerung unterworfen ist, be rechnet werden. Diese wird von der Finanz auch gewährt, wenn es nicht den Bestimmungen des Art. 62 des Reglements vom 24. August 1877, Nr. 4024, über die Variationen der erniedrigten Erträgnisse entspricht. Im Falle, daß außer, der Herabsetzung der Steuer nach dem kgl. Gesetzdekret vom 14. April 1934, Nr. 563, der Hausbesitzer schon vor der Erlassung des Dekrets weitere Her absetzungen gewährt hat, so hat er das Recht, daß das festgesetzte Erträgnis
im Ausmaß der Miete, die er erhält, herabgesetzt werde, auch wenn diese nicht das von Art. 5 des kgl. Dekrets vom 12. August 1927, Nr. 1463, festgesetzte Drittel er reicht. Art. 2. Um die im Artikel 1 angeführte Her absetzung des Erträgnisses zu erlangen, hat der Hausbesitzer bis 31. Dezember 1934 ein Gesuch an das Bezirkssteueramt einzugeben und auch die Dokumente beizufügen, durch welche die Herab setzung bestätigt wird, und zwar: 1. Mietvertrag, in dem die vom kgl. Gesetzdekret vom 14. April 1934
juri dischen Wert und zwar nach Art. 5 des kgl. Gesetz dekretes vom 14. April 1934, Nr. 563. Act. 3. Die Hausbesitzer, die bei der Beröffent- lichung deZ kgl. Gesetzdekretes vom 14. April 1934 ihre Wohnungen gänzlich unvermietet hatten, haben das Gesuch um die Herabsetzung ebensalls bis zum 31. Dezember 1934 einzureichen. Im Falle, daß die Gebände nach dem 30. November 1934 vermietet werden, sind die Gesuche um die Herabsetzung innerhalb 30 Tagen nach der Ver mietung einzureichen. Art
. 4^ Für die Gebäude, die bei der Veröffent lichung des kgl. Gesetzdekretes vom 14. April 1934, Nr. 563, nur teilweise unvermietet waren, bleiben die Bestimmungen sür leerstehende Wohnungen nàch den gerichtlichen Normen aufrecht. Für das ganze Gebäude wird eine Herabsetzung des Er trägnisses laut Art. 8 des vorerwähnten Dekrets gewährt, wenn der Besitzer die Beweise, die.in Art. 2 Erwähnung finden, bringen kann, und zwar, daß die Miete im Ausmaße des vermieteten Gebäudes geringer ist als das Bruttoeinkommen