) des k. u. k. Heeres, der Kriegsmarine, der beiden Landwehren (die vom kgl. ung. Landesverteidigungsminister errichteten Kriegsspitäler inbegriffen, sowie der freiwilligen Sanitätspflege, und zwar n) das erstemal binnen 14 Tagen nach Ein langen des die vorliegenden Anordnungen ent haltenden Militärkommandobefehles bei diesen Anstalten sür alle in ihrem Verpflegsstande befindlichen, an internen Krankheiten leiden den Kriegsbeschädigten,- bei denen die > er wähnten Voraussetzungen zutreffen-, K) in der Zukunft
zum Vorsitzen den derselben einen General oder höheren Stabsoffizier, zu Mitgliedern einen erfahrenen Militärarzt, sowie Spezialfacharzte zu be stellen, um deren Namhaftmachung die Landes kommission, bezw. das kgl. ung. Jnvalidenamt usw', seitens der Mllitärkommandos unverzüg lich zu ersuchen sind. Zu Mitgliedern dieser - Kon>mission sind möglichst Mitglieder der Superarbitrierungs- kommissionen zu bestellen. ' Die kommissionellen Untersuchungen in den Sammelstellen Habens so oft als möglich, zu mindest
? deskommissionen usw. für die Wahrung des rechtzeitigen Zeitpunktes zur Vorstellung' der in Nachbehandlung befindlichen Kriegsbeschä digten vor die Superarbitrierungskommissionen- bezw. der Einrückung der Genesenen zu ihren Truppenkörpern Vorsorge getroffen wird. - Ebenso haben sich die Militärkommandos durch entsprechende Visitierungen der ihnen unterstehenden Sanitätsanstalten (Rekonvales zentenabteilungen und Invalidenhäusern) ' des k u. k. Heeres, der Kriegsmarine, der beiden Landwehren, die vom kgl. ung