aller gesetzlich geltenden Bestimmun gen erfolgt und wir empfehlen ollen unseren Mitbürgern, sich um die Wahrung des ihnen zustehenden Rechtes umzuschen. - Der Regierungskommissär gibt bekannt, daß Molge kgl. Dekretes vom 7. Oktober 1921, '“13. administrative Wähler lind: \ en WSH- Zl. 1393, administrative Wähler sind^ 1. Diejenigen, welche in den politis lerlisten eingetragen sind', 2. diejenigen, welche -berechtigt sind, in die Li sten selbst eingetragen zu werden, aus Grund der im kgl. Dekrete
vom 25. September 1921, Zl. 1359, enthaltenen -Bestimmungen; 3. diejenigen, welche das 21. Lebensjahr be reits vollendet haben oder spätestens ^ am 31. Mai 1923 vollenden werden und den Titel dev Steuerzahlung in einer der im Artikel 4 des kgl. Dekretes vom 7. Oktober 1921, Zl. 1393, angegebenen Arten haben (direkte staatliche Austage jedweder Art; Zahlung eines jährlichen Betrages von wenigstens 5 Lire als Steuern, Zuschlagsteuern oder selbständige Gemeinde laxen, welche unmittelbar auf Grund
eines Zahlungsauftrages zu entrichten sind-; Pacht von Grundstücken, welche einer direkten Steuer im Betrage von wenigstens 15 Lire unterliegen; Mietzins in dem vom Gesetze festgesetzten Aus maße für das gewöhnlich bewohnte -Haus und- überüies bereits italienische Staatsbürger find oder die vollrechtliche italienische Staatsbürger schaft im Sinne der geltenden -Bestimmungen erlangt haben (kgl. Dekret vom 30. Dezember 1920, Zl. 1890), oder, falls sie die zur Erlan gung d'r italienischen Staatsbürgerschaft von rechtsw
werden in die Wählerlisten nur für den Fall eingetragen, daß sie das Optionsrecht für die italienische Staatsbürgerschaft in der durch das kgl. Dekret vom 80, Dezember 1920, Zl. 1890, vorgeschriebenen Art und innerhalb der durch dasselbe festgesetzten Frist ausgeübt haben, und infoferne die kompetenten Behörden das Optionsrecht nicht bereits Mt rechtskräftiger Entscheidung abgewiesen haben. Die Staatsbürger in den Verhältnissen ge mäß Nr. 1 und 2 müssen von amtswegen auf Grund der Verzeichnisse gemäß Artikel 21 (zwei
ter Absatz) des kgl. Dekretes vom 7. Oktober 1921, Zl. 1393,- in die administrative Wähler liste eingetragen werden, woferne sie in dieser Gemeinde den Wohnsitz haben und im register der ständigen Bevölkerung der meinde selbst eingeschrieben sind. Falls diesel ben ihren -Wohnsitz seit mindestens sechs Mona ten in eine andere Gemeinde verlegt haben» müssen sie über eigenes Ansuchen oder, in dessen Ermangelung, von aMswegen von den Wähler listen der Gemeinde. In der sie ihren Wohnsitz