eines verneinenden Kompetenz-Konfliktes zwischen Gerichts- und Verwal tungsbehörden zu Recht erkannt: Zur Entscheidung über das Begehren des Josef Brand, Maschinisten in Saaz, um Verhaltung der Gebrüder Wurdinger in Saaz zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sind die Gerichte zuständig. Gründe: Mit der beim Bezirksgerichte in Saaz am 30. Dezember 1898, 6. 0. II. 1899/1, über reichten Klage hat Josef Brand gebeten, zu erkennen: Die Gebrüder Wurdinger seien schuldig, ihm ein Zeug- niß auszustellen
und ihren Hilfsarbeitern, für deren Verhandlung bisher die Bestimmung des vor- zitirten § 87 e der Gewerbe-Ordnung Geltung hatten, soweit nicht ein Gewerbegericht dafür zuständig ist, zur sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Die im 8 81 (Gewerbe-Ordnung) begründete Ver pflichtung des Gewerbsinhabers zur Ausstellung eines Zeugnisses entspringt dem zwischen ihm und dem Hilfs arbeiter bestehenden Arbeitsverhältniffe und ist hiernach im Falle eines Streites — abgesehen von der Frage, ob durch die Verweigerung
, daß die Kompetenz der Bezirksgerichte eine beschränktere ist, als jene des Gewerbegerichtes, und daß aus dem Umstande, daß im § 39 des zitirten Gesetzes bloß der Lohn streitigkeiten erwähnt wird, ein Grund für die Ablehnung der gerichtlichen Kompetenz nicht abgeleitet werden kann, zumal es sich im vorliegenden Falle nicht um eine beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes vom 27. No-