Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst ; 1. 1927
Handelsverhältnisse zu liefern hätte 4 ). Das entspricht dem Bestreben von Hof und Regierung, eine gewisse Beaufsichtigung über die neue Einrichtung zu wahren. Dahin gehört es auch, wenn das Gutachten der Regierung vom Kanzler verlangt, daß er bei den Verhandlungen stets dabei sein soll, und andernfalls mit der pena nullitatis droht 5 ). Die Frage der Stellung des Kanzlers beschäftigte neben der nach der Inappellabilität der Urteile vor allem jene Verhandlungen im Frühjahr 1634
®). Die Kaufleute vermochten aber eine derartige Schmälerung der Selbständig keit der neuen Institution abzuweisen. Hier wäre dann die nationalgeschichtlich bedeutsame Frage zu erörtern, in welcher Sprache vor dem Merkantilmagistrat verhandelt und vor allem in welcher Sprache die Akten geführt wurden. Der Ent wurf der Kaufleute hat zu Punkt 10 (Verfahren) den Zusatz gemacht, daß in der Regel die italienische Sprache bei den Verhandlungen gebraucht werden soll, nur wenn ein Kaufmann nicht Italienisch ver stünde
, sollte er sein Recht auch in deutscher Sprache vertreten können. Das Regierungsgutachten ist für die Gleichberechtigung der deutschen Sprache mit der italienischen eingetreten 7 ). Im Privileg hat man den Passus über die Verhandlungssprache ganz fortgelassen. Nicht so mit Bezug auf die Führung der Akten. Auch hier hatte der Entwurf italienische Protokollierung vorgeschlagen und hat das Regierungs- gutachen die Gleichberechtigung der deutschen Sprache vertreten, je nach der Praxis, der Bequemlichkeit
und nach der Qualität der Parteien sollte diese Bestimmung im einzelnen gehandhabt werden ®). Damit hatte die Regierung selbst das Hintertürchen geöffnet, durch das man die statuierte Gleichberechtigung des deutschen Idioms umgehen konnte. Damit konnten auch die Proponenten zufrieden sein. In den Verhand lungen ist weiter nicht die Rede von diesem heiklen Punkte, er wurde mit den von der Regierung vorgeschlagenen Abänderungen in das Privileg aufgenommen. In der Tat sind die Akten bis ans Ende des 18. Jahrhunderts
VI, S. 175, P. 3. 6} Süberschmidt, a , a . O. S. 111/112. 7) Silbersclimidt, a. a, O. Beilage VI, P. 5. 8) Silberschmidt, a. a . O. Beilage VI, P. 3. 9) Kogler in Archivberichte aus Tirol IV, S. 432 f. Doppelsprachige Kund mach u n gen des Magistrats finden sich erst seit Beginn des 19. Jahrhunderts. Der schriftliche Verkehr mit Hof und Regierung war, wenn auch seit dem 18. Jh. bei weitem nicht ausschließlich, italienisch von Seite des Magistrats, stets deutsch von Seite der Obrigkeiten.