, daß, wenn ew vom Landtag beschlossenes Budget nicht vorliegt, der Landesausschuß in provisorischer Weise sür dm LandeShauShalt Sorge trägt und hiefür die allerhöchste Geneh migung einholt. Nicht für begründet aber finden wir eS und wir erklären eS für ganz unzulässig, daß von der t. k. Regierung dem Landtag nicht die Möglich keit geboten wurde, dm LandeShauShalt für das Jahr 1905 im eigenen Wirkungskreise zu regeln. Dadurch, daß währmd eines Zeitraumes von fast zwei Jahrm der Tiroler Landtag gar nicht einberufen wurde
.' Diese männliche Kundgebung war den Kon servativen äußerst una' genehm. Insbesondere der Abgeordnete Professor Flalfatti (nicht zu verwechseln mit Baron Malfatti) geriet ganz aus dem Häuschen „Das ist eine Gemeinheit, pfui!' so meinte der gute Mann. Merke eS dir, Volk von Tirol, daß es Konservative waren, die es als eine „Gemeinheit' bezeichnet haben, daß man daSverfaffungSmäßig gewähr leistete Recht der Bevölkerung in Schutz genommen und sich dagegen ge wehrt hat, daß die Regierung einfach mit demLandtag tut
, was sie will. Nachdem die Erklärung ins Italienische über tragen war, erhob sich der Statthalter zu folgender Erwiderung: Die Ausführungen, die ich eben ge hört. zwingen mich, den Standpunkt der Regierung in dieser Frage kmrdzugeben. Wenn beklagt wird, daß im Vorjahre kein Landtag gewesen sei, so teilt die Regierung diese Klage. Wenn dagegen behauptet wird, das die Nichteinberusung ungesetzlich war, so muß ich mich im vollsten Ernste dagegen verwahren. § 8 der tirolischen Landesordnung sagt, daß der Landtag
zu einer endlichen Verständigung führen wird. Diesen Faden weiter zu spinnen, wird Sorge der Regierung sein. Am Schlüsse der letzten Landtagssesfion wurde mir ew gewisses Verdienst um das Zustandekommen derselben zugesprochen. Ich bin unbescheiden genug, vorauszusetzen, daß man mir auch wegen der Ver hinderung einer arbeitsunfähigen Session ein Ver dienst nicht absprechen wird. (Lebhaftes Bravo bei dm Konservativen.) Dr. v. Guggenberg betonte nach dieser Rede des Statthalters, daß sich die Erklärung
zuzuweisen. 5. Der Landesausschuß wird ermächtigt, Abänder ungen rein formaler Natur, wmn solche von Seite der hohm Regierung an den vorliegenden neum Statutm angeordnet werden sollten, selbständig vor« zunehmm. Sollte die hohe Regierung an den vor liegenden neum Statutm grundlegende Aenderungen verlangen, so wird der Landesausschuß ermächtigt, nur die §§ 5i» (Aufhebung beziehungsweise Herab setzung der Vorschußfondsgebühren für neue'Beitritte und Erhöhungen) dem k. k. Ministerium des Innern