Österreichisches Memorandum vom 25. VI. 1947, italienisches Memorandum vom 12. VIII. 1947 über die Revision der Optionen und Bemerkungen zum italienischen Memorandum vom 12. VIII. 1947.- (Unterlagensammlung ; 11)
Wie der österr. Regierung bekannt ist, teilt auch die ital. Regierung die Auffassung, dass die folgen des Hitler- Mussolini --Abkommens vom 23 , Juni 1939> das von der österr, Legierung niemals als gültig anerkannt wurde, ehestens zu beseitigen sind» Die italienische Regierung hat dieser Auffassung in ihrem früheren Gesetzentwurf vom Frühjahr 1946 Ms zu einem gewis sen Grade Rechnung getragen. Wenn nun später in Paris vereinbart wurde, dass Italien die frage der Optanten im Geiste
der Billigkeit und Gross- Zügigkeit und in Konsultation mit der österr. Regierung \ revidieren werde, kam diese Abmachung nach Ansicht der österr, Regierung nur dahin ausgelegt werden, dass es die Absicht der ital. Regierung war, diese frage in einer weit herzigeren Weise zu lösen als dies im Gesetzentwurf vom Frühjahr 1946 schon spontan von ihrer Seite vorgesehen war; denn sonst würde die der österr, Regierung eingeräumte Mög lichkeit, ihre Wünsche vorzubringen, jeglichen praktischen Wertes entbehren. Dien
-; Auffassung hat die österr, Regierung den Vorschlä gen zugrunde gelegt, die in ihren 'Vorläufigen Bemerkungen' enthalten sind, und von ihr ausgehend hat sie auch den ihr übermittelten neuen Gesetzentwurf einem Studium unterzogen. Sie ist dabei bestrebtden von der ital, Regierung beabsich tigten Regelungen soweit nur irgend möglich zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prinzips geschehen kann, dass es auf keinen Fall eine Verschlechterung der Lage der Optanten im Vergleich zum früheren Entwurf
bedeute und der selbe, wo dies der österr, Regierung unbedingt erforderlich erscheint und es sich um vitale Interessen der südtlroler handelt, entsprechend verbessert werde. In diesem Geiste ist sie auch bereit, einige der in den 'Vorläufigen Bemerkungen 11 erwähnten wünsche fallen zu lassen, so z.B, dass die Oper ten nach Art, 1 keine Erklärung abzugeben haben sowie dass eine Appellkömmission eingerichtet werde.