am Nordeingang der Ortschaft Kirchdorf bei Bruck an der Mur zwei Sprengkörper, wo- Wien, 11. Juni. (-) Die Regierung hat »auf Grund" des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes eine neue Presseverordnung erlassen, von der die amtliche „Wiener Zeitung" selbst sagt, daß sie »tatkräftig zugreift". Wie es mit der Preßfreiheit bisher in Oesterreich stand, wissen unsere Leser von der Vorzensur her, die über die proletarische Presse verhängt wurde, und aus den weißen Flecken, die unsere Zeitungen aufwiesen
. Aber die bisherigen Verhält nisse werden, gemessen an dem, was nun kommen wird, ge radezu als ideale Preßfreiheit erscheinen . . . Selbst der Trasikverkauf kann Verbote« werden Die neue Verordnung bestimmt, daß unter gewissen Umständen der Bundeskanzler anordnen kann, daß eine Zeitung weder auf der Straße, noch durch Zei tungsverschließer, also Trafiken, verkauft, noch auf einem anderen Weg als durch die Post ins Haus zugestellt werden darf. Diese Verbote können sich auf den Zeitraum von drei Monaten erstrecken
. Ist eine solche Maß nahme verhängt, dann muß während dieser Zeit für die Postzustellung die doppelte Versandgebühr entrichtet werden. Praktisch bedeutet eine solche Verfügung die Unterbindung der Verbreitung der Zeitung, was auch daraus hervorgeht, daß es in dem Artikel der amtlichen »Wiener Zeitung", in dem diese Verordnung mitgeteilt wird, im Untertitel heißt: »Zeitungsverbote bis zu drei Mo naten". Verbot schon nach der ersten Beschlag- nahme Wann kann nach der kriegswirtschaftlichen Verordnung diese Maßnahme
verhängt werden? Wenn nach dem Gel- tungsbeginn der Verordnung eine Nummer dieser Zeitung wegen Hochverrats (8 58 St.G.), wegen Störung der öffent lichen Ruhe (8 65), wegen Religionsstörung (8 122), wegen Aufwiegelung (8 300), wegen Aufreizung zu Feindseligkei ten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschasten (8 302), wegen Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche (8 303), wegen Herabwürdigung der Ehe, der Familie, des Eigentums oder Gutheißung von ungesetzlichen Handlungen (8 305
) und schließlich wegen Verbreitung falscher, beun ruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen (8 308), in Be schlag genommen wurde. Diese Maßnahme kann ohne wei teres bei einer einzigen weiteren Beschlagnahme verhängt werden, wenn die Zeitung vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bereits zweimal wegen dieser Delikte konfis ziert wurde. Wenn eine Zeitung bereits zweimal wegen Auf wiegelung beschlagnahmt wurde, kann der Bundeskanzler nun bei einer neuerlichen Beschlagnahme ohne weiteres diese Maßnahmen verhängen