? von Reisendell oder sonst vorübergehend« ein- kehrenden Personen in ement dazu eingerichteten Hause. Gastaufnahme liegt also n.ich t vor, wenn ein Gastwirt jemandeil nicht in sein Gewerbe, sondern Ms Gefälligkeit bei sich aufnimmt, vder »Venn der Wirt eines Kaffee- oder Schankhauses, jeiner Restauration oder sonst eines nicht zur Her berge 'bestimmten öffentlichen Lokales Gäste emp fängt, oder endlich, !venn eine Person, welche nicht das Gewerbe des Gastwirtes betreibt, eine WohnUng, sei es auch auf kurze
Zeit, an Reisende vermietet. Durch die Ausnahme eines Oastes übernimmt der Wirt die Haftung für die Sicherheit aller von Und für diesen Gast ist seinem H'qufe:einzUbringen- den Sachen. Für alle diese Objekte haftet der Wirt nach den Normen des Verwahrungs- vertra^es. Er ist zür Herausgabe der übernom menen^ Sachen, zum Ersaß! für Beschädigungen- und Verluste, Mr jeden aüs der Unterlassung der pflichtgemäßen-^ Obsorge verursachten Schaden, nicht aber auch für den Zufall haftbar und steht ihmi
gegelrüber'dem! Rückforderungsanspruch des Eisenden grundsätzlich weder ein Kompeilsations- noch.ein Retentionsrecht zu. Er hastet ferner für alle durch seine eigenen Leute oder durch die von ihm! 'zugewiesenen Dienstpersonen (zum Beispiel! Lohndiener) verschuldeten Schäden, nicht aber für! einl vorwurfsfreies Handeln derselben mrdi nicht für das Perschlüden dritten Personen, insbe sondere nicht der Mitreisenden. Ter Wirt ist ferner dafür verantwortlich, haß die Einrichtung seines Hauses für die Gäste
schulden feiner Lente der Beschädigung zugrunde liegt. Diese Verteilung der Rolle der Beweislast führt allerdings nickt.selten dazu, daß der Gast wirt, weil ihm jener Beweis-,nicht gelingt, auch Schäden vertreteil muß, welche durch Mitreisende oder dnrch Zufall verursacht worden sind. Daß die Haftung aus der Gastaufnahine ab gelehnt werden kann, ergibt sich daraus, daß sie eine vertragsmäßige Verpflichtung ist, von wel cher, im Einverständnis beider Teile jedoch nur dann abgesehen
der Badegäste. Ablehnung der Haftung durch Ai n schlag ist ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kost barkeiten, Äeld und Wertpapiere ist die Haftung begrenzt (bis 1000 ^), ausaenonrmen ausdrück liche Uebernahme Und VÄstMden des Wirtes oder feiner Leute. D^ Befchädigte inuß den Schaden.bei Sachen, die der Wirt besonders zur Aufbewahrung übernönrnten hat (zum Beispiel in der Kasse oder einem eigenen Depotraum), bei sonstigeltt Verluste sein^ Anspruches ohne Verzug anzeigen. ' . ^ - So ausgedehnt die HafMng