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Seite 2 von 8
Datum: 12.08.1924
Umfang: 8
die Etschwerke den Kraft strom im Pauschal nach einer abgestuften Be nützungsdauer entweder beschränkt-d. h. nur während der Tagesstunden mit Ausnahme der Hauptlichtzeit benutzbar, oder unbeschränkt, d. h. zu jeder beliebigen Zeit benützbar. Nunmehr soll die Verrechnung ausschließlich mittels Strommesser iZähler) erfolgen u. zwar: » Motorenstrom im Winter 25 Cent., im Som mer 15 Cent, die Kilowattstunde. Außerdem soll noch eine Grundgebühr von L. 80.— pro instal liertes Kilowatt und Jahr verrechnet

werden. Die beschränkte Benützung, welche nach dem bestehenden Pauschaltarif die Hälfte kostete, soll gänzlich aufgehoben werden. Gegen die Mehrberechnung des Stromes bei der Abgabe im Winter läßt sich vom kaufmän nischen Standpunkt aus nichts einwenden, denn bekannterweise ist die Wassermenge unserer Ge- birgsslüsse im Winter geringer^der Stromver brauch jedoch größer. Die Grundgebühr von 80 Lire für jedes Kilowatt und Jahr soll den Etsch- werken nur für die Reservierung des Stromes zusallen und sind die Etschwerke

L. 175.50 unbeschränkten Betrieb L. 351.—. Angenommen, es werden die Hälfte Stunden im Sommer und die Hälfte Stunden im Winter be nützt, so stellt sich der Kostenpreis nach Zähler- tarif auf L. 440.—. Für Heizzwecke ist jedoch keine Grundtaxe vorgesehen, sondern kostet eine Kilowattstunde im Winter 30 Cent., im Sommer 10 Cent, un beschränkte und mit beschränkter im Winter 12 Cent, und im Sammer 8 Cent, pro Kilowatt stunde.,..- Wenn also für Heizzwecke keine Grundtaxe vorgesehen

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