näher bezeichnet) sind, wurde Unser Reichsrath bestimmt und in Erwä gung, daß dieses Recht,, um. in's Werk gesetzt werden zu können, einer bestimmten Ordnung und Form der Ausübung bedarf, haben Wir rücksichtlich der, Zusam mensetzung des ReichsratheS und des ihm in Unserem kaiserlichen Diplome vom sö. Oktober 1360 vorbe- haltenen Rechtes der MitwirHmg bei der Gesetzgebung, mit Unserem kaiserlichen Patente vom 26. Februar 1361 das Grundgesetz über die Reichsvcrtretung ge nehmigt
dieser LandtagSordnung vornehmen zu lassen. Im Vertrauen auf Unsere offen kundgegebenen Ab sichten, die staatsrechtliche Gestaltung des Reiches auf Grundlage der sorgfältig gewahrten Selbstständr'gkeit der Länder und zugleich auf Grundlag« jener Einheit, welche durch die nothwendige Machtstellung deS Rei ches gefordert ist, ,u Stande zu bringen und dieses Werk, den Grundsätzen einer offenen und freisinnigen Politik gemäß, in allen Theilen deS Reiches , einer gleichmäßigen Entwicklung entgegen,ufükiren