und Dalmaiien, in dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der EnnS, in den Herzogtümern Steyers mark, Salzburg und Schlesien, in der Markgrafschafe Mähren, und in der gefürsteten Grafschaft Tyrol sich außer ihr jedermann einhalten solle, die von ihr ersuns denè Verfertigung schwarzer Strohhüte aus inländischem Stroh in» wesentlichen nachzuahmen, zn verfertigen, zr» gebrauchen, oder zu verkaufen, und zwar bei Verlust deS betretenen Materials, und alles dazu gebrauchten Werk zeuges, wrlct