rend seien, so führt der Vertheidiger aus. dass Werner gar nicht nöthig hatte, die Direktion davon zu ver ständigen, da ja .»m 15. Vormittag schon der Hilf«» montesr Schneider, von der Direktion gesandt, in das Werk zu.Werner kam-und- diesem.Mittheilung.machte von der vorgekommenen Zerstöruiig,dtrÄ>lrp5onlettung. An eine Gefahr konnte er um so weniger glauben, als er dieselbe durch, den Chefmonteur als beseitigt anzunehmen berechtigt war, zumal er dem Rosenberg zum Abzwicken der Telephondrähtc
eine Isolierzange mitgegeben habe. Indem Redner noch darthut, dass, wenn auch Werner das Werk am 16. abgestellt hätte, das Unglück dennoch nicht verhütet und Würtenberger doch getödtet worden wäre, weil Werner den Strom doch wieder über Auftrag des Heinrich hätte einleiten müssen, und dgher die Handlungsweise des Werner gar nicht zum Tode des Würtenberger beigetragen habe, beantragt er für Werner auf Freispruch von der Anklage. Der öffentliche Ankläger, k. k. OberlandeSgerichtSrath P e gger, widerlegt
der herabhängende Draht nicht stromführend sei. Redner kommt denn auf den ihn« impntierten Wider spruch zu sprechen und sagt, das Werk wäre abzustel len gewesen, sobald die Zerstörung des TelephonnetzeS bekannt war; dass Heinrich dieselbe schon am 15. ge kannt hat, ist erwiesen, und hätte Heinrich feine Pflickt gethan, so wäre das Unglück nicht eingetreten. Heinrich ist der Leiter des Werkes; wenn anch die Gesellschaft in Augsburg hinausgeht über die Verantwortlichkeit des K. Heinrich, aber dem Publieum
abzwicken können-wie die anderen, statt denselben einfach nur auf die Böschung zu legen; dies hält der Ankläger noch für gefährlicher, als wenn er den Drahe auf den« Wege hätte liegen lassen, weil man auf den« Wege die Funken gesehen hätte, während man an der Böschung, wo das Drahtend: offenbar M's lag, diese Erscheinung nicht mehr beobachten konnte.'! Auch den Einwand der Vertheidigung, dass das Ab zwicken der Drähte eine Gefahr sür das Werk gewe sen sei, bestreiket der Ankläger uud.'weiSt nach, dass
tS keine Gefahr für das Werk war, und wenn da» Werk dadurch einen Schaden erlitte» habe» sollte, so geht doch die Sicherheit deS PublicumS voraus. , Gegenüber dem Vertheidiger des Werner, betönt der Ankläger, dass Werner die Gefahr kainue; den noch hat er weder selbst das Werk abgestellt, noch auch, wie eS seine Pflicht war. die Direktion verstän diget und die Abstellung verlangt. Zum Schlüsse der Ausführungen apostrophiert er noch den Vertheidiger des K. Heinrich, indem er ihm nachweist, dass die vor populi