und in Anger- mairs Annoncen-Bureau, Höttingcrgasse Nr. K'. Die Redaktion und Verwaltung des .Bote für Tirol und Vorarlberg'. Amtlicher Teil. ^ -Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. März 1904, Zl. 10.693 findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen das Okkupations gebiet nachstehende Sperrmaßnahmen niit der Wirksamkeit
vom 15. März 1904 zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus deu Bezirken Brcka, Dervent, Bosu.-Krupa, Priedor, Prujavor, Sansklmost und Tesauy verboten. Die Einsuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einsuhr von sertigen oder halbseitigen Mastschweinen
, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigsteins 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken des Okkupationsgebietes nach Tirol und Vorarlberg nnter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, deuen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätignng beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung
auch mit Maul- und Klauenseuche behaftete Tiere geben kann), in die Schlachtstätten zu überführe» und längstens binnen 43 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu habe», der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweinesenche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wafenmeister zur Ver tilgung zn übergeben sind. H. Die Einsuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg
bei genauer Einhaltung obiger Vorschriften zulässig ist, siud die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovercto nnd des Fleisches von geschlachteten Schweinen Bregeuz, Innsbruck, Bozen, Trient und Novereto bestimmt. Übertretungen dieses Verbotes unterliegen der Ahndung im Sinne des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1832, R.-G.-Bl. Nr. 51 und des Z 46 des allg. Tierseuche,igesetzes vom 29. Februar 1830, R.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 14. März 1904. K. K. SlnttluUtcrci für Tirol und Vorarlberg