<KZ?tra»BeiIage zu »»Bot? für Tirot «n Amtlicher Teil« Kuttdniachlnss,. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1904, Zl. 25,.(>35 findet die k. k. Statthaltcrei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol nnd Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen das Okkupations gebiet nachstehende Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 15. Juni >904 zu er-assen: Wegen des Bestandes der Schweinepest
ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bjelina, Bosn.-Dubica, Bosn.-Gradiska. BoSn.- Krupa, Bvsn.-Nvvi, Bricka, Dervent, Gracaniea, Priedor, Prnjavor, Srebrenica, TesaM), Vlascnica, Zvornik und Zepce verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kA besitzen, aus dem Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einsuhr von fertigen
oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von Wenigsteins 120 Kilo zn be find, trachten ans den nicht angrfiihrteii Bezirken des Okkupationsgebietes nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: !>,) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müsseu mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätignng beigefügt ist, gedeckt fein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend
und Vorarlberg wird zwar uicht verböte», jedoch im Hiublicke auf das die Uustatthaftigkeit der Zulassnng zum meuschlicheu Gennsse des Fleisches von au Schweinepest (Schweiueseuche) erkrankten Tieren erstattete Gutachten der obersten Sani- tätsrates au folgeude Bcdiuguugeu gekuüpst: ») Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürsen nur in nnzerteiltem Znstande mittelst Eisenbahn in größere Konsnmorte, in welchen eine genaue uud gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt
Provenienz bei genauer Einhaltung obiger Vorschriften zulässig »st, siud die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovereto und des Fleisches von geschlachteten Schweinen Bregenz, Innsbruck, Bozen, Trient nnd Rovereto bestimmt. Übertretungen dieses Verbotes uuterliegeu der Ahndung im Sinne des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1382, R.-G.-Bl. Sir. öl und des Z 46 des allg. Tierseuchengesetzes vom 29. Febrnar 1380, R.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 14. Juni 1904. K l. Tlallhaltercl für Tirol nnd Vorarlberg