. Kundmnch»tng. Auf Grund des Erlasses des k. k. Alkerbaumini steriums vom 26. August 1914, Zl. 39.527, findet die k. k. Stathalterei hinsichtlich der Einfuhr vou Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka, Bileo, Bos. Dubica, Bos. Novi, Glamoo, Livno, Mostar
, Pofusje, Prujavor, Travnik, Var-Vakuf, Visoko und Zupanjae verboten. . Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 12l) besitzen, aus Bosnien und^ der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt. verboten,, dagegen ist^ .1.--Die Einfuhr von fertigen., oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be ttachten
sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folge,Hen Be dingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesüudheits-Bestätiguug beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- öder Abladung während der Reise bewegung in die auf dem Vichpafse
binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu! unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. , II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aü^Bösnien und der Hexzegövina nach Tirol und. Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen, geknüpft: , ... .... . . ^ Geschlachtete Schweine. dieser Provenienz
treten, werden nach den Bestimmungen des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. Aug. 1909 (R.-G.-Bl. Nr. 177) geahndet. Innsbruck, am 31. August 1914. 3 K. k. Statthaltcrei für Tirol und Vorarlberg. Lvuud-'.tachnng. Unter Bezugnahme ans das 1. Edikt im Nich- tigsiellnngsoerfahren für das Grundbuch der Kataftralgemeinde Brandenberg, Gerichtsbezirk Rattenberg, rwni 22. Juni !913, wird znr allge meinen ^.ennrnis gebracht, das; das k. t. Jnstiz- »nuiüt.ri!!N! Inn Erlas; vom 22. Angnst 191