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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 2 von 10
Datum: 01.02.1888
Umfang: 10
, welche für die Volksschule gesetzlich vorg, schrieben sind. ' Sie können aber nicht gezwungen werden, dieselben in der Schule einer Erziehung uno einem Unterrichte zu unt rwersen, we.che nicht mit den Lehren ih.er Religion übereinstimmen. t ^ 6 . Si tj.' Die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung d^s Re- ligion-untcrrtchles und der Religion Übungen in den Bolk;- schulen uns L.hrerbileungsanstalten i» Aufgabe der Kirche bezichungsweise der b-tresinven Religions-Gesell- schaft. Zugleich übt die Kirche, beziehungsweise

der Volksschule durch das Unterrichtsministerium au;. 8 8 . Die Lehrämter an den Volksschulen und Lehrer- Bildungsanstalien sind allen österreichis t.en Staatsbürgern gleichmäßig zugänglich, deren silllich r L ben-wandel unbe scholten ist, deren Glaubensdekenntuisi mit dem der von ihnen zu erziehenden und zu unt-ruchtensen Kinder über- cinstcmmt und die bei Ai-stellungrn an öffentlichen Sbulen noch übeldicS ihre pädaaogische Leh befayigung nach den hi^sür bestehelidtn ge> tzljchen Bestimmungen r.sp ktive

für den kalho >schen Religionsunterricht auch die erforüeiliche Missxo cauonica nachweisen. § 9. Die Heranbildung der für die Volksschulen röthigen Lehlkräite er'olgt in r ach dem Geschlechte der Zöglinge gesonderten Lehrer-Dildungsanst alten. Artikel II. Unter Aufrechlhaltung dirs r Grundsätze (8 1 bis ein schließlich 9) bleibt d^e Erlassung aller gesetzlichen Bestim mungen a) zur Errichtung, Erh'ltung. Einrichtung, Leitung und Beaufsichtigung der öffentlichen Volksschule» und Leh re, bildungsansialtrii

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