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Andreas Hofer Wochenblatt
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Seite 1 von 10
Datum: 01.02.1888
Umfang: 10
sich um den Schriftführer Fuß, dem heute die Ehre zu Theil ward, diesen Antrag, der in unser vom Liberalismus zerrüttetes Schulwesen neues Leben bringen wird, zu ver lesen. Wir lassen hier den Wortlaut dieses Antrages mit allen seinen Unterschriften folgen. Er lautet: Antrag der Abgeordneten Alois Prinzen Liechten stein, Dr. Rapp und Genossen. Gesetz vom . . . . . durch welches die Grundsätze deS Erziehungs- und Unterrichtswesens bezüglich der Volksschule festgestellt werden. (Reichs- Volksschul-Gesetz ) Mit Zustimmung

beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die für das Erziehungs - und Unterrichtswesen bezüg lich der Bollsschule festzustellenden Grundsätze sind folgende' 8 i. Die Volksschule hat die Aufgabe, mit den Eltern und an Stelle der Eltern die Kinder nach den Lehren ihrer Religion zu erziehen und sie in diesen, sowie in den für das Leben nothwendigen elementaren Kenlnisien und F-rtig» leiten zu unterrichten und auszubilden. Gegenstand des Unterrichtes in der Volksschule

werden. Alle in anderer Weise erhaltenen Volksschulen find Privatschulen. Letztere sind der öffentlichen Volksschule vollkommen gleichzustellen und somit geeignet, die öffentliche Volks schule zu ersetzen oder an deren Stelle zu treten, sobald sie den durch das Gesetz für die öffentliche Volksschule vor geschriebenen Anordnungen entsprechen. Die öffentlichen Volksschulen find Jedermann zu gänglich. 8 3. Die Volksschule besteht aus zwei Abtheilungen. Die erste Abtheilung bildet die Elementarschule

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