^ Advokat in Sillian. («chluß folgt.) Nichtamtlicher Theil. Drflcrrcich. ^ Innsbruck, 4.Febr. (Zum hiesigen Schnl- streit.) Die „3!. Tir.-St.' von gestern bringen eine Darstellung der bekannten Schulaffaire an der Angerzeller Volksschule hier iu ihrem Sinne. Die ganze Deduktion der „N. Tir.-St.' beruht auf dem Satze, daß die Anordnung der Jahresschluß- Prüfungen außerhalb des Schulgesetzes erfolgt sei. Dieser Satz ist grundfalsch.^ Allerdings steht fest, daß bloße zeitraubende Prnnk- nnd Sch anprüfnngen
nicht im Geiste des Ge setzes liegen, ja demselben entgegen sind. DaS gilt aber nicht von allen Prüflingen überhaupt; denn es können Fälle eintreten, daß Prüfungen, und zwar öffentliche Prüfungen sehr zweckmäßig und sogar nothwendig erscheinen, wie dies im verflossenen Jahre an der nenen Volksschule in der Angerzell der Fall war, während derselbe Fall für die UebnngSschnle nicht gegeben war. Weiter steht unbezweifelbar fest, daß Prüfungen znr Schulordnung, und zwar zur innern Ordnung der Volksschulen gehören
. Nun besagt Z. 4 deS ReichS-VolkSschulgesetzeS, daß AlleS, was zur innern Ordnung der Volksschule gehört, vom Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmen oder auf Grund der Anträge der Landes - Schulbehörden festgestellt wird. In der That enthält anch der Paragraph 65 der neuen Schul- und Uilterrichtsorduullg die Bestimmung, daß am Schlüsse eines jeden Schuljahres nach dem Ermessen der Ortöschnlbehörde öffentliche Prüfun gen abgehalten werden können u. f. w. Mau wird einwenden, daß zur Zeit
, als die Schlußprüfun gen an der Volksschule in rer Angerzell abgehallen wurden, die neue Schulordnung noch nicht erschie nen war. Um so mehr war dann damals noch wenigstens der Geist der betreffenden Bestimmungen der alten politischen Schulverfaffnug maßgebend, in soweit dieselben mit den Bestimmungen des ReichSvolkS- schnlgesetzeS nicht im Widerspruch stehen. In s. ^>9 der selben sind an allen „deutschen'Schulen sogar halb jährige öffentliche Prüfungen angeordnet, „damit so wohl die Obrigkeiten, denen
auch ihre ganze Deduktion in ihr Nichts zusammen. Noch zwei Unrichtigkeiten sind zu bemerken. Die „N. Tir.-St.' nennen die Schule in der Angerzell eine Bürgerschule. Als Benennung im gewöhn lichen ^'cbcn mag derAnSdrnck angehen; etwas An deres ist eS, wenn daö Gesetz angerufen wird. Ein Gesetz kann für etwas, waS gar nicht <Io laeto be steht, nicht angerufen werden; die Schule in der' Angerzell ist noch heute keine Bürgerschule, son dern eine Volksschule und Hr. Mallann war Katechet an der Volksschule