, der Konkurs eröffnet. Wer an diese Konkursmasse eine Forderung stellen will, hat dieselbe mittelst einer Klage wider diese Kon kursmasse, bei diesem Gerichte bi 6 24. O k t b r. d. Js. anzumelden, und in der Klage nicht nur dir Nichtigkeit der Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlanget, zu erweisen, wihrigenS nach Ver lauf des erst bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden würde, und jene, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldt hätten
nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch daS Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlan get, zu erweisen, widrigens nach Nerlanf des/erst be stimmten Tages Niemand mehr gehört werdxn würde, und jene, dieihre Forderung bisdahin nicht angemeldet hätten, in Rücksicht deö gesammten zur Konkursmasse gehörigen Vermögens ohne alleAusnahme auch dann ab, gewiesen sein sollen, wenn ihnen wirklich ein Kor^pensa- tionSrecht gebührte, wenn sie ein eigenthümliches Gilt aus derMasse