in der Gerlos, gestorben am LZ. Mai »857, gewillkget worden. Daher wird Jedermann, der an den gedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu sein glaubt, anmit erinnert, bis den 18. Sept. d. Js. die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage wider diese Konkursmasse bei diesem Gerichte so gewiß einzureichen, und in dieser nicht nnr die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erweisen
, erinnert, die Anmeldung derselben mit telst einer förmlichen Klage wider diese Konkurs masse bci diesem Bez.-Gericht bis 10. ^septembe d. I s. so gewiß anzumelden, und in dieser nicht nnr die Nichtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erweisen, als widri gens nach Verlauf deS bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre For dernng bis dahin nicht angemeldet haben, in Rück ficht des gesammte
stel len will, hat dieselbe mittelst einer Klage wider den Konkursmasse-Vertreter vr. Onestingl» el bei diesem Gerichte bis 5. Sept. d. Js. anzumelden, und in der Klage nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder^ ^rne Klasse gesetzt zu werden verlanget, zu erweisen, widrigens nach Verlauf des erst bestimmten Tages Niemand mehr gehört.werden würde, und jene, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet hätten, in Rücksicht des gesammten
derselben mit telst einer förmlichen Klage-wider diese Konkurs masse bei diesem Bezirks-Gerichte bis 31. August d. Js. so gewiß anzumelden, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse ge setzt zu werden verlangte, zu erweisen, als widri gens nach Verlauf des bestimmten Tages Niemand mehr gebört werden, und diejenigen, die ihre Fo»- derung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rück sicht des gesammte» zur Konkursmasse gehörigen
will, hat dieselbe mittelst einer Klage wider diese Konkursmasse bei diesem Gerichte bis den 29. August d. Js. anzumelden, und in der Klage nicht nur die Nichtigkeit der Forderung, sondern auch das Neckt, kraft' dessen er in diese oder jene Klasse gefetzt zn werden verlanget, zu erwei» sen, widrigens nach Verlauf des erst bestimmte»! Tages Niemand mehr gehört werde,r würde, und jene, die ihre Forderung bis dahin nicht angemel, det bätten, in Rücksicht des gefammten zur Kon« kursmasse gehörigen Vermögens