in Einem Fleische seien, Christus der Herr aber hat sie zu ihrer ursprünglichen Würde zurückgeführt und zu einem Sakramente des neuen Bundes erhoben. E hever l.ö b n isse. 8. 2., Das Eheverlöbniß ist eine Uebereinkunft zwischen Mann und Weib, in welcher sie einander zu ehelichen versprechen. 8. 3 Ein Eheverlöbniß kann nur von Personen, welche mit einander eine giltige und erlaubte Ehe zu schließen vermögen, und kraft einer mit Freiheit und gehöriger Ueberlegung gegebenen Willensäußerung giltig eingegangen
. §. 6. Wenn ein Theil die dem Verlobten schuldige Treue gebrochen hat ^ so ist der andere seines. Verspre chens entbunden. Wofern nach Schließung deS Ehe- verlöbnisseS eine solche Veränderung eintritt, daß man voraussetzen darf, es wäre bei diesem Stände der Dinge zum Verlöbnisse nicht gekommen, so verliert dasselbe für jenen Theil, bei welchem eine solche Veränderung nicht eingetreten ist, seine bindende Kraft. Jin Falle, daß solche Umstände schoii znr Zeit der Verlobung ob walteten, ist jener Theil
der /Taufe nicht die Ehen aufgelöst, sondern die Sünden nachgelassen werden, so bleibt eine von Ungläubigen geschlossene Ehe nach Bekehrung der Gatten in Kraft, uiid Hin dernisse, welche daS Kirchengesetz aufgestellt hat, stehen ihr nicht im Wege. Wenn aber nur Ein Theil sich bekehrt und der andere ungläubig verbleibende ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderungen sich durchaus weigert, mit demselben zusammenzuleben) oder mit ihm nicht ohne Beschimpfung des Christenthums zusammen leben
dabei, daß ihm die Großmächte, bevor er sich in Unterhandlungen einläßt, die Verzicht- leistung Preußens auf Neuenburg auf einem Teller prä- sentiren sollen, so kann derselbe sich darauf verlassen, daß sie die Angelegenheit kraft ihres in der Neutralitäts- akte und anderen europäischen Verträgen, begründeten Rechtes, ohne Zuziehung eines schweizerischen Bevoll mächtigten, gerecht und billig entscheiden werden. Wird die Schweiz etwa durch Verwerfung der Entscheidung mit allen Großmächten anbinden