hat, wird das Vorzugsrecht im Ankaufe teS Schiffes haben. Wenn aber das verurtheilte Schiff auf die oben rrwähntr Weife nicht angekanst werden sollte, so soll es gleich nach dein Ur theile der Konfiskation gänzlich abgebrochen, nnd nachdem es abgebrochen ist, in abgesonderten Abtheilungen verkauft werden. Artikel Xlll. Wenn durch den Anospruch des kcmpetenltn Gerichtes er kannt »erden ist, tast ein — kraft keS gegen»artigen Trakta tes— angehaltenes Kanffahrteischiff sich nicht inir tem Skla venhandel besaßt hat, vier
, zu welchem der Offizier gehört, der zn einem solchen Erkennt nisse Veranlassung gegrben, soll den Betrag der besagten Ko sten und des Schadens innerhalb deS Zeitraumes vcn sechs Monate» von dem Datum deS Urtheiles an, wenn das Ur theil von einem in Europa befindlichen Gerichte gefällt wnr de, nnd innerhalb des Zeitraumes von Einem Jahre, wenn das gerichtliche Verfahren ansierhalb Europa statt fand, be zahlen. Artikel XIV. Wenn bei dem — kraft dieses Traktates — bew irkten Durchsuchen oder Anhalten
des Landes, welchem der Offizier, dem diese Mißbräuche «nd Plackereien zugerech net werden, angehört, alsogleich eine genaue Erhe bung einleiten, nnd wenn sich rie Anklage in Kraft bewährt, dem Kapitän oder Eigenthümer oder was immer für einer in der Ausrüstung oder Ladung des belästigten Schi^es betdei- llgien Person den gebülirenden Betrag der Kosten und des Schadens auszahlen lassen. Artikel XV. Die hohen kontrahirenden Theile verbinden sich, über dieß- sälligrö Verlangen, sich gegenseitig Abschriften
der Untersu chungsakten nnd der ausgesprochenen Urtheil» ir» Betreff der — In Vollzug der Bestimmungen dieses Traktates — durch suchten nnd angehaltenen Schiffe kostenfrei mitzutheilen. Artikel XVl. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, allen Sklaven, welche sich an Bord von Schissen befinden, die kraft der Bestimmungen deS grgenwärtigrn Traktates angehalten und veiurtheilt wurden, die alsogleiche Freiheit zuzusichern. Artikel XVII. Die hohen kontrahirenden Theile verbinden sich, diejenigen
Instruktionen versehen wer den, Sie diesem gemäß von der erwähntet» Negierung In struktionen erhalten,' die Ihnen zur Richtschnur in dein be zeichneten Dienste diene»» sollen: — so werten sie hiemit er mächtigt, kraft dieser Instruktionen und der gegenwärtigen Vollmacht, Kauffahrteischiffe unter Flagge, die verdächtig sind, Sklavenhandel zu treiben, innerhalb der im Zweiten Artikel des besagten Traktates festgesetzten Gränzen zu durchsucht,,, »,id rücksichllich solcher Schiffe, dir sich mit