, Walachei und Serbien geübt hat, und die von den Sultanen diesen zu ihrem Reiche gehörenden Furstenthümern zuerkannten Privilegien unter die gemeinschaftliche Garantie ber fünf Mächte zu stellen, und daß sie (ihre Regierungen) daher dafür gehalten haben, daß keine der Feststellungen der alten Verträge Rußlands mit der Pforte,' welche sich auf die genannten Provinzen beziehen n Friedens schlüsse wieder tn Kraft gesetzt werden kann, und daß die Anordnungen, die in Bezug auf dieselben zu treffen
sind, später in der Art kombinirt werden müssen, uvii den Rechten der souveränen Macht, jenen der drei Fürstentümer und den allgemeinen Interessen Euro pa's vollkommene und gänzliche Genugthuung zu ge, währen. 2. Um der Freiheit der Donauschifffahrt ihre ganze Entwicklung zu geben, deren sie fähig tst, wäre es wünschenswert!)' daß der untere Lauf der Donau von dem Punkte an, wo er den beiden Uferstaaten gemeinschaftlich wird, der in Kraft des Artikels 3 des Friedens von Adrianopel bestehenden Territorial