über den Privat dienst seitens dieses Gerichtes. Zur Rechts frage überhaupt bemerkt das Rechtsbureau u. a.: „Der im Art. 2 der einleitenden Bestim mungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch fest gelegte allgemeine Grundsatz, daß die Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, steht in keiner Weise mit dem Art. 10 des Gesetzes über den Privatdienst vom 13. November 1924, Nr. 1823, im Gegensatz. Dieser Art. 10 bestimmt in allgemeiner Form, daß den Be amten im Falle einer Entlastung eine Ab fertigung gebührt
, die nicht weniger aus machen darf, als die Gesamtsumme sovieler halber Monatsgehalte als der Beamte Dienstjahre hat. Es ist nun richtig, daß das Recht auf die genannte Abfertigung erst in dem Augenblick der Entlastung entsteht, also der Art. 10 etwas für die Zukunft be stimmt — d. h. konkret für den Zeitpunkt, in dem die Lösung des Dienstverhältnisies er folgen wird — nicht aber für die Ver gangenheit. Eine rückwirkende Kraft des Gesetzes wäre nur dann vorhanden, wenn man die Abfertigungen für Entlastungen
verlangen wollte, die vor dem Inkrafttreten des Privatdienst-Eefctzes erfolgten. Dagegen wird eingewendet: „Aber, Art. 10 zieht für die Berechnung der Abfertigung die vor der Erlastung des Gesetzes über den Privat- dlenst gemachten Dienstjahre in Betracht, worin also eine rückwirkende Kraft des Ge setzes liegt'. Dazu ist nun aber zu be merken, da^dke Tatsache, daß die vor der Erlastung des Gesetzes über den Privatdienst gemachten Dienstjahre auf die Höhe der Ab- fertigungssnmme sich auswirken, niemals
eine rückwirkende Kraft des Gesetzes aus gelegt werden darf, denn der Ablauf der Zeit ist ein Element, ja die rein materielle Vor aussetzung des Rechtes, die jedoch zur Ent stehung des Rechtes nichts beiträgt. Eine andere Auslegung hatte zur Folge, daß die Bestimmung des Art. 10 nur zu gunsten jener Beamten spräche, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihr Dienstverhält nis begannen, während alle anderen dieser Bestimmungen nicht teilhaftig würden. Das wäre ein Absurdum, das zur Folge hätte, daß z. B. Beamte
, Gewerkschaftler» Vertreter der Be hörden, sehr zahlreiche Amtsbürgermeister» Mitglieder der Faschi usw. Um 9 Uhr sam melten sich die Teilnehmer am Festzug am Bahnhosplatz, in der Bahnhofstraße und in der Marktgasse. Gegen 10 Uhr begann der große Festzug, der über die Viktor Emanuel-Allee—Viktor Emanuelplatz—Pr. Piemontstraßo—Koethe- straße—Desreggerstraße — Königin Helene straße—Talferbrücke zum Siegesdenkmal führte. Der Festzug dauerte ungefähr eine Stunde. Me Defilierung fand auf dem Viktor Emanuelplatz