, in welchen die Civil-Juris- diktionS-Norm vom 20. November 1852 Giltigkeit hat, befindliche unbewegliche Vermögen deö Kaspar Aschaber, KalSwirthes in Kiichberg, der Konkurs eröffnet. Wer an dies» Konkursmasse eine Forderung stel len will, hat dieselbe mittelst einer Klage wider diese Konkursmasse bet diesem Gerichte bis 26- Sep tember d. Js. anzumelden, und in der Klage nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlanget
eine Forderung stel len will, hat dieselbe mittelst einer Klage wider diese Konkursmasse bei diesem Gerichte bis den 3l). September d. JS. anzumelden, und iu der Klage nicht nur die Nichtigkeit der Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlanget, zu erwei sen, widrigens nach Verlaus des erst bestimmten Tages Niemand mehr gehört werden würde, und jene, die ihre Forderung bis dahin nicht angemel det hätten, in Rücksicht des gesammten znr Kon kursmasse
nicht nur die Nichtigkeit der Forderung, svlldern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlanget, zu erweisen, widrigens nach Ver lauf des erstbestimmtcn Tages Niemand mehr ge hört werden würde, und jene, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet hätten, in Rücksicht des gesammten zur Konkursmasse gehörigen Vermö gens ohne alle Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen wirklich ein KompeusationSrctt t gebührte, wenn sie ein eigenthümliches Gut aus der Masse
anzumelden, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zu erweisen, als widrigens nach Verlaus des bestimmten TageS Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten z'nr Konkursmasse gehörigen Vermögens ohne alle Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen wirklich ein KompeusationSrecht gebührte
. Daher wird Jedermann, der an die gedachte Konkursmasse eine Forderung zu stellen berechtiget zu sein glaubt, erinnert, die sin,neldnng derselben mittelst einer förmlichen Klage wider diese Konkurs masse bei diesem Kreisgerichte bis 30. September d. Js. so gewiß anzumelden, und in dieser nicht nur die Nichtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangte, zn erweisen, als widri- genS nach Verlauf des bestimmten Tages Niemand mehr