zu erklä ren, daß ferner, um dein Heiligen Stuhle die absolute und sichtbare Unabhängigkeit zu sichern, auch eine imbestreitbare Souvränität auch auf internationalem Gebiete garantiert werden mußte, wurde es für notwendig befunden, mit besonderen Modalitäten die Stadt« des Vatikans Mszustellen, wobei dem Heiligen Stuhle über dieselbe das volle Eigentumsrecht, die aus schließliche und absolute Oberhoheit und sou- oräne Jurisdiktion zuerkannt wurde. ' Seine Heiligkeit der Papst Pius XI. nnd
vom à. März 1349 sanktionierte Privilegium, demzu folge die apostolisch-katholisch-romanische Reli gion die einzige Staatsreligion ist. Art. 8. Italien anerkennt die Souveränität Äes Heiligen Stuhles auf internationalein Ge biete als Attribut iin Zllsainmenhailg mit seiner Natur, ' entsprechend seiiiep Tradition lind den 'Bedürfnissen seiner Mission in der Welt.. vie 8ta6t 6e8 Vatikans Art. 3. Italien änevken'Nt dem Heiligen Stuhl das volle Eigentumsrecht, das ausschließliche Hoheitsrecht u. die souvräne
zu schreiten. In Ensprechung der Normen des internationalen Rechtes ist es Flügzeugen aller Art untersagt, das Gebiet des Vatikans zu überfliegen. Auf dem. Plätze Ku- sticncci und in den Zonen nächst der Säulen halle, auf die sich die Extraterritorialität nicht erstreckt (Art. IS) wird j«de bauliche Verände rung, welche die Stadt des Vatikans interessie ren di'rrst« in gemeinsamen Einvernehmen er folgen. Art. 3. Italien betrachtete die Person des Obersten KirHznsürsten als heilig und unverletz lich
!» sämtliche Personen, die ihren stabilen Wohnsitz in der Stadt, des Vatikans Haben,, der Sou vränität desselben. Dieses Nesi'denzrecht geht durch zeitweise Abwesenheit, wenn d. Wohnung in der Stadt des Vatikans dabei nicht ausgege ben wird, nicht verloren., Diejenigen Personen, welche die Staatsbürgerschaft des Vatikans auf? geben, werden, nach italienischem Rechte, wenn sie nicht ein« andere Staatsbürgerschaft besitzen, ohne weiteres als italienische Staatsbürger be trachtet. Die Personen
, die sich im Besitze der Staatsbürgerschaft des Vatikans befinden, un-. terftehen auf italienischem Territorium, wenn hierfür nicht eigene Normen vom Vatikan er lassen wurden, der italienischen Legislation und »Venn es sich um Bürger ausländischer Staaten handelt, den Ges«tzen jenes Staates, . -Art. 19^, Di« kirchlichen-^ Würdenträger und a»»dere,-'.dem. päpstlichen Hose angehörigen Per-, sonen, .die in einer von/den beiden hohen-ver tragsschließenden Teilen auszustellende,» Liste ausgezählt