, ah- schließt. Der Anschluß des Vatikans an den internatio nalen Verkehr. Artikel 6. Italien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, der Vatikan das für ihn erforderliche W a s s e r als Eigentum erhält. v Dann folgen in demselben Artikel die Bestimmungen über die Eisenbahn, so z. B. über die Weiier-- lettung der vatikanischen Eisenbahnwagen auf italienischen Bahnen,- ferner über die Ber b indun - 6en, die Italien Herstellen muß, um den Vatikan tele graphisch, telephonisch, radiotelegraphisch
getroffen werden. Die -„verbotene Stadt". Artikel? Die italienische Regierung verpflichtet sich, keine N e u b a u t e n aufführen zu lassen, die irgendwie den Vatikan hi nein schauen und ihn stören könnten. Derartige bestehende Gebäude werden nieder- ^Elegt werden. Gemäß den bestehenden internationalen Stimmungen ist es Luftfahrzeugen jedweder Art verboten, das Territorium des Vatikans zu über fliegen. Die italienische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Aenderungen baulicher oder straßlicher Natur
in der Umgebung des Vatikans, z. B. auf der Piazza Rusticucci oder in der Nähe der Kolonnaden des Petersplatzes, und zwar dort, wo die Exterritorialität des Heiligen Stuhles nicht mehr hinreicht, vorzunehmen, es sei denn nach gemeinsamer Verständigung mit dem Vatikan. Artikel 8 bestimmi, daß die Attentate und Beleidi gungen gegen den Papst so zu ahnden sind, wie Attentate und Beleidigungen gegen die Person des Königs. Dis Staatsdürgerschaftsfrage. Artikel 9 bestimmt, daß alle Personen, die ihren ständigen
das persönliche Recht beob achtet werden mutz, die Bestimmungen des Staates, dem sic an g e hören, zur Anwendung kommen. Die Rechte der Würdenträger und Beamten des Heiligen Stuhles. Artikel 10. Die Würdenträger der Kirche und die Persönlichkeiten des römischen Hofes, die in einem bestimmten Verzeichnis stehen werden, das zwischen den beiden Vertragsstellen ausgemacht werden wird, werden, auch wenn sie nicht Bürger des Vatikans sind, gegenüber Italien frei sein vom Heeres dienst. vom Geschwornendienst