und unter den Schutz des Völkerbundes gestellt wer den. Diese Bestimmungen können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Völkerbundrates abgeändert werden. Jede der dem Völkerbundrate alliierten und assoziierten Mächte ver pflichtet sich, ihre Zustimmung zu solchen Aenderungen der zitier ten Artikel nicht zu verweigern, die in entsprechender Form von einer Mehrheit des Völkerbundrates genehmigt werden. Oesterreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Völkerbund rates das Recht hat, dem Rate jede Verletzung
oder Gefährdung irgend einer dieser Verpflichtungen anzuzeigen und daß der Rat jene Schritte unternimmt und jene Instruktionen erteilt, die im gegebenen Falle angemessen und wirksam erscheinen. Oesterreich stimmt überdies zu, daß bei einer Meinungsver schiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel zwischen der österreichischen Negierung und irgend einer der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einer anderen Macht die Mitglied des Völkerbundes
ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Zwist internen Charakters im Sinne der Bestimmungen des Art. 14 des Völkerbundpaktes betrachten werde. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder Zwist dieser Art auf Verlangen des anderen Teiles dem ständigen Gerichts höfe zugewiesen werde. Die Entscheidung des ständigen Gerichts hofes unterliegt keiner Berufung und hat dieselbe Kraft und Gültigkeit wie eine gemäß Art. 13 des Paktes gefällte Ent scheidung. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen unter dem Schutze des Völkerbundes
der Südtiroi« lenkt,, w - 'r Umstand die internationalen Beziehungen beeintrckyrlgen— könne und folgeweise das gute Einverständnis der Natio nen, von dem der Friede abhängt, zu trüben droht (Art. 1h, Abs. 2 des Vertrages von St. Germain); 3. dadurch, daß die Meinungsverschiedenheiten mit Italien über die Behandlung der Südtiroler von einem anderen Mitglieds des Völkerbundes dem Generalsekretär cmgezeigt Werder^, dieser Erhebungen einleitet und der Rat daraufhin die Bedingungen der Beilegung kundmacht
stoßen,. — theo retisch wäre aber zweifellos auch auf diesem Wege Ab hilfe möglich. c. Zu Gunsten Südtirols bestehen somit gegenüber der legitimen Staatsgewalt des Königreiches Italien völker rechtlich unanfechtbare Rechte; es bestehen ferner völkerrechtlich anwendbare Mittels, um diese Rechte im Wege des Völkerbundes zur Geltung zu bringen. Am 17. Februar 1928 hat nun die österreichische Re gierung vor der österreichischen Nationalversammlung in einer Jnterpellationsbeantwortung erklärt