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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 139 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Darnach gilt für sie nur jenes Recht, das sie als bindend anerkannt haben. So gilt also für die nordamerikanische Union und für alle anderen dem Völker bund nicht angeschlossenen Staaten die Norm der Vertragstreue im Sinne der Individualrechtsordnung weiter und weder die Satzung noch andere ge setzgeberische Akte des Völkerbundes stellen für diese Staaten Normen dar, es sei denn, daß sie sie durch ihren ausdrücklichen Beitritt oder gewohnheits rechtlich anerkannt haben. Dies wirkt

sich aber noch weiter aus. Wenn eine Gruppe von Staaten außerhalb des Völkerbundes steht und den in und von diesem geschaffenen Einrichtungen entrückt, dem von ihm gesetzten Normen nicht unterworfen bleibt, so sind diese Einrichtungen und Normen auch für die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Völkerbundes einerseits und den Nichtmitgliedern andererseits unmaßgeblich und unverwendbar. Die Rechts ordnung des Völkerbundes ist dann eben partikuläres Recht und in allen Beziehungen, welche die Grenzen des Bundes überschreiten

, wirkungslos. Auch das Prinzip der Gleichheit der Staaten würde einer anderen Auffassung widerstreiten. Diese Gleichheit ist eine Gleichheit im Rechte und bedeutet, daß kein Staat anderen Normen, anderen rechtlichen Beschränkungen unter worfen ist als die übrigen oder auch nur einer oder einige der übrigen Staaten. Wäre nun ein Mitglied des Völkerbundes in seinen Beziehungen zu einem Nichtmitglied besonderen Bindungen unterworfen, etwa den Vorschriften der Satzung über das Kriegs verhütungsrecht

. Somit ändert sich auch an Jenen Folgerungen nichts, die oben aus der Eigenart der völkerrechtlichen Ordnung und Gemeinschaft für das völkerrechtliche Vertragsrecht gezogen wurden, soweit es sich um Rechte und Pflichten zwischen den Nichtmitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Nichtmitglie dern des Völkerbundes handelt. Dabei soll jedoch nicht übersehen werden, daß dem Völkerbunde die überwiegende Mehrheit aller Staaten der Erde, insbesondere auch alle zum abendländischen Kulturkreise gehörigen

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