5 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/233974/233974_160_object_4347627.png
Seite 160 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
Kriegsverhütungsrechtes daraufhin zu prüfen, ob dieses die gewaltsame Be tätigung der clausula rebus sie stantibus aussehließt oder in -welchem Umfange es sie noch zuläßt. Die beiden Drehpunkte des Kriegsverhütungsrechtes nach dem Welt kriege sind einerseits die Völkerbundsordnung anderseits der Kellogg-Pakt. Die Satzung des Völkerbundes stellt im Vorspruche an die Spitze der Prinzipien des internationalen Gemeinschaftslebens die Forderung, die Staaten sollten „Verpflichtungen eingehen

, einen Weg zu zeigen, der am Kriege vorbeiführt, indem sie ein System von Mitteln zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Staaten aufrichtet, das an Vielfältigkeit und Elastizität, dann aber be sonders durch die Sanktionen gegen den Friedenstörer über die Empfehlungen der Haager Friedenskonferenzen weit hinausgeht. Zum Krifcgsverhütungsrecht der Völkerbundsatzung muß nun vor allein bemerkt werden, daß es auch wieder nur die Mitglieder des Völkerbundes erfaßt. Die mächtigen, dem Völkerbünde

nicht angehörigen Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Sowjet-Union sind ebensowenig wie Mexiko und die Türkei durch Normen berührt, die seit 1919 beim Völkerbunde ge schaffen wurden. Wohl bietet der Artikell7 auch Nichtmitgliedern Gelegenheit, sich das Kriegsverhütungsrecht des Völkerbundes zunutze zu machen, allein dies steht in ihrem Beheben und wenn sie sich dieser Ermächtigung nicht bedienen, so kommt nur dem Rate zu, „alle Maßnahmen zu treffen und alle Vorschläge zu machen, die zur Verhütung

von Feindseligkeiten und zur Bei legung des Streites geeignet sind'. Dies bedeutet, daß dann der Völkerbund wie ein Neutraler Vermittlung anbieten und seine eigenen Interessen wahr nehmen kann. In Sonderheit kann die Einflußnahme des Völkerbundes auf den Konflikt zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitglied nicht anders gewertet werden, denn als das Verhalten eines Bundesgenossen gegen über dem Gegner eines Bundesgenossen. Soweit es sich also um Beziehungen zwischen Staaten über die Grenzen

des Völkerbundes hinaus handelt, ist somit an der Bedeutung des Krieges für die Geltendmachung der clausula rebus sie stantibus nichts geändert. Jedem dieser Staaten ist es überlassen zu bestimmen, wann er Krieg führen will und „sobald der Kriegszustand ein getreten ist, so behandelt das Völkerrecht jeden Kriegführenden als gleich-

1