und Italien: 2. Schiedsgerichtsverträge zwischen Deutschland und Belgien, Deutsch land und Polen, Deutschland und Tschecho slowakei und Schiedsgerichtstonveniion zwi- Hen Deutschland und Frankreich. Der sran- Mfche Außenminister teilte der Konferenz die Abkommen zwischen Frankreich, Polen und der Tschechoslowakei zur Sicherung der wohltätigen Auswirkungen der Schiedsver träge mit. Auch diese Abkommen werden beim Völkerbund registriert werden und lie gen den Äonferenzmächten in einer Abschrift oor
, die Frage der Minderheiten und noch viele andere, wo es kindlich wäre, wenn man sich darüber Illusionen machen wollte. Das sind Probleme, die nur durch besondere Verträge gelöst werden können. Aber es bleibt ferner die Tatsache bestehen, daß der Völkerbund nach Locarno neue, große und schwierige Aufgaben haben und nur an Bedeutung zunehmen wird, da auch für diese letztgenannten Probleme ein Weg zu gewinnen ist. auf dem sie gütlich und fried lich einer Lösung zugeführt
und Deutschland festgelegt wurden, durch sämiüc?« fünf vertragschließende Staaten. Hier liegt der eigentliche Zweck der Abkom men, die Herstellung einer neuen Sich-rheits- garantie aan Rhein, der sowohl Großbritan nien alö auch Italien als Garanten, als Bür gen mit gleiche» Verpflichtungen gegenüber Deutschland wie gegenüber Frankreich und Belgien beitreten. Der Rheinpakt tritt erst mit dem Eintritt Deutschlands in den Völkerbund in Kraft: deshalb waren die Modalitäten dieses Ein trittes in Locarno zu klären