, indem die tobende Windlavine über ihn hinaus ging, ohne chm den mindesten Schaden zu bringen. O Innsbruck, 27. Jänner. (Der Herr Statthalter. Von der Universität. Ein Bubenstück ganz gemeiner Art.) Wie Sie wissen, brachten letzter Tage liberale Blätter der cisleithanischen Hauptstadt und ihnen nach das hiesige „Tagblättchen^ die Nachricht, Se. Excellenz Ritter v. Toggenburg habe auf einen „leisen Druck' hin seine Entlassung eingereicht. Darüber lauter Jubel im Hause Israel, weil dem Tiroler Volke
der Studenten-Deputation, die sich in Folge Anweisung des Herrn Rectors an ihn gewendet hatte, die Zu- sicherung gab, er werde nichts dagegen haben, wenn die Versammlung anderswo als an der Universität abgehalten wird. Nur an der Uni versität könne er vermöge der Statuten diese Versammlung, die mit der Universität in keinem Zusammenhange stehe, sondern über eine religiös-politische Angelegenheit abgehalten werde, nicht stattfinden lassen. Der Herr Rektor, bemerkte der Prorektor weiter, sei eben kein Jurist
(Dr. Jülg ist ein eminenter Philolog), und habe dem Auf ruf sich an der Universität zu versammeln sein Vidi gegeben, weil er eben die Statuten nicht kannte. Nun müssen wir aber an den Herrn Prorektor, der allerdings Jnrist ist, die Frage richten, wie er. der als Prorektor und Jurist die Universitäts-Statuten kennen soll, die Versammlung außer der Universität zulassen konnte, nachdem die Statuten jede Studentenversammlung außer der Universität geradezu verbieten, während der Herr Neltor eben auf Grund
der Statuten — gleichviel ob er sie kannte oder nicht — die Versammlung an der Universität ganz wohl zulassen konnte. Der Herr Prorektor hat auch kein Recht sein statutenwidriges Vorgehen mit dem neuen Vereins gesetz zu rechtfertigen, denn als Jurist wird er wissen, daß ein allge meines Gesetz ein Special-Gesetz nicht ohne Weiteres aufhebt. Dem nach hat wohl der Herr Rektor, obwohl er kein Jurist ist, Anfangs ganz und gar statutengemäß gehandelt, wogegen der Herr Prorektor, obwohl er Jurist, entschieden