Thatsache, daß Sieben bürgen für sich zu schwach sei und sich daher an ein andere« Land anlehnen und stützen müsse. Da« könne aber nur Ungarn gegenüber Platz greifen. (Der Ver» asser diese« Aufsätze«, welcher bei eventueller Be- chicknng des Reichsrathes die Selbstständigkeit und autonome Verwaltung Siebenbürgens so ernstlich ge. fährdet sieht, hat vergessen sich darüber näher auszu. sprechen, wie sich'« um diese Autonomie Siebenbür, genö- bei der befürworteten Union mit Ungarn ver halten
würde? Wir unsererseits glauben, daß Sieben bürgens Selbstständigkeit durch die Beschickung des Reichsrathe« weniger gefährdet ist, als durch die vom „Kol. Köz.' befürwortete unbedingte Union mit Ungarn.) Die Kronstädter Zeitung wendet stch neuerdings gegen die Bestrebungen der magyarischen Partei in Siebenbürgen nach Durchführung der Union mit Un garn. Anknüpfend an eine polemische Bemerkung des „Kolosz-Kösz.,' „daß die Magyaren auch dann nicht untergehen werden, wenn die Union nicht zu Stande kommt,' sagt
das genannte Blatt: Es handelt sich allerdings nicht darum, ob die Magyaren zu Grunde gehen sollen und werden, oder nicht; sie gehen auch ohne Union gewiß nicht zu Grunde. Dessen wird sich jeder Menschenfreund und Patriot freuen. Jedoch im Kampf um die Union, und was damit an reich«, verrätherischer übermäßiger Selbstständigkeit des geei, nigten Ungarn zusammenhängt, handelt es stch wesent, lich um die Frage: ob die übermäßige Autonomie und specifisch national , magyarischen Einrichtungen der 1343er
Gesetze und namentlich die Union in der Rich- lung gegen das übrige Oesterreich und die übrigen Völkerschaften dieser Länder bleiben sollen oder nicht? Es handelt sich um die Existenz Oesterreichs als eines mächtigen Großstaates, und um jene möglichst gleich- mäßige nationale Berechtigung aller Völkerschaften, welche das Schicksal zu gleichen Geschicken des bürger lichen Lebens in diesem österreichischen Gemeinwesen zusammenführte. Die Ungarn gehen stets dem ma- teriellen Inhalt der fraglichen Gesetze
aus dem Wege; sie müßten sonst die Zwecke und die Folgen der Union und der 1343er Gesetze anerkennen und könnten sie, den höhern Zwecken deS Reiches und seiner Aufgabe entgegen, nicht vertheidigen Deshalb pochen sie nur auf die Rechtsformel, daß nämlich die Gesetze nun einmal gegeben seien nnv an dieselben bei der Fort bildung unseres staatlichen Lebens angeknüpft werden muß. Sie stellen die Form über das Wesen der Sache. Wir ab«r, und w««n wir dt« Rumäne« recht verstehe«^ auch fle, wollen dir Sache