zwischen den alten, und Den neu rrworl>«ncn è-fierreichischei» Provinz?» ist, — mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmazicn, Jstri- «n, uno den Areyhàsei, vonTriest und Fiunie, sammt den dazu gehörigen, außer der Zoll - Linie gelegenen Distrikten, ganz zollfrei, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, Val; d>e einzelnen Versendungen jedesmal der Untersuchung ffe über die Verzollung deS M a r l bei den Zollämtern an der Zwischenlinie unterworfen bleis ben, welche sich überzeugen müssen, ob darunter
nicht an» der«, dcr Verzollung an der Zwischenlinie unterliegende Artikel beigepacket sind. z. In dein Verkehr mit Ungarn, Siebenbürgen, und den übrigen Provinzen der Monarchie haben die über die» fen Verkehr ,n der Zoll - und Dreißigst- Ordnung enthal tenen allgemeinen Grundsätze in Anwendung zu kommen. 4) Die im Tariffe uuter den ZollöbeträZen gezogenen Striche bezeichnen die ebenfalls im ganzen Umfange der Monarchie in üLirkung tretenden Einfuhrsvcrbothc, un» die EinfuhrSzöllc sind nur dann in Anwendung