Privilegienparlamentes, nur durch das allge meine, gleiche Wahlrecht, dadurch aber ganz gewiß befreit werden und zur Geltung kommen. Das gleiche Wahlrecht in Ungarn ist die Rettung und Neubegrün dung der Monarchie. DaL allgemeine, gleiche Wahlrecht wird aber in Ungarn kommen, sobald eS in Oesterreich zur Tat geworden ist. Die politische Geisterbewegung, welche durch unsere Wahlreform hervorgerufen wird, kann durch das Flüßchen Leitha nicht aufgehalten werden. Die Koalition mag sich dagegen wehren, wie sie will, fie mußte die Wahlreform
ja schon dem Volke und dem Kaiser versprechen; sie mckg daS allgemeine Wahlrecht, wenn sie, der Not gehorchend, eL gewährt, fälschen, so viel sie will und eS ver mag : die Dinge liegen auch in Ungarn bereits so, daß, wenn den Nationen die ParlamentS- tore auch nur ein Viertel geöffnet werden, die monarchiefeindliche Koalition schon verloren ist. Der Februar dieses Jahres hat bewiesen, daß die Koalition im Volke gar keinen Boden hat; der Boden, auf dem sie gedeiht, ist ein künstliches Wahlrecht
, welches dem Volke eS unmöglich macht, seinen Willen auszudrücken, die Männer seines Vertrauens in den Reichstag zu senden. Eine Wahlreform, welche nicht auf Privilegien, sondern auf den gleichen Volksrechten aufgebaut ist, wird wie in Oesterreich so auch in Ungarn zur Ver fassungsänderung führen; diese Aenderung wird dann die Scheidewand fortschaffen, welche heute beide Staaten trennt, fie wird die gleichen Nationen hüben und drüben verbinden, da durch der Monarchie, welche heute nur durch die Spitze
, der gezwungen war, über öster reichische Verhältnisse zu sprechen oder zu schreiben. Bei uns in Oesterreich ist gegenwärtig, wie wir wissen, alles in Fluß, alles in Bewegung, alles fraglich und das Wichtigste nur provi- sorisch. Provisorisch ist bei uns das Verhältnis zwischen Oesterreich und Ungarn, wir wissen keine Stunde, wie lange es den Ungarn ge fällt, dasselbe aufrecht zu erhallen. Aber eines wissen wir: Wenn es den Magyaren beliebt, den Dualismus nicht mehr aufrecht zu erhalten
, dann hat der Dualismus zu existieren aufge hört. Provisorisch ist bei uns in Oester reich der Ausgleich, derselbe beruht auf einer § 14-Veru rdnung. In dem mittels § 14 seinerzeit gemachten Ausgleichgesetz heißt es im Artikel I, daß durch die Bestimmungen dieses Gesetzes u. s. w. das Zoll- und Handels bündnis bis Ende 1907 geregelt wird. Man möchte glauben, daß man, nachdem eine kaiser liche Verordnung vorliegt, in Oesterreich weiß, für wie lange der Ausgleich mit Ungarn ge regelt ist. Aber nachdem