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Bücher
Jahr:
1887
Repertorium für die Kirchen-Pfründen- und Stiftungs-Verwaltungen : enthaltend, Belehrungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, sowie Entscheidungen des k.k. Verwaltungsgerichtshofes und des k.k. Reichsgerichtes in kirchlichen Verwaltungs-Angelegenheiten ; mit besonderer Berücksichtigung der tirolischen Diözesen in alphabetischer Reihenfolge
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Seite 142 von 188
Autor: Pugneth, Johann [Hrsg.] / zsgest. und hrsg. von Johann Pugneth
Ort: Meran
Verlag: Jandl
Umfang: 186 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Diözese ; s.Kirchengut ; s.Wirtschaftsverwaltung ; s.Recht ; f.Wörterbuch ; <br />g.Tirol ; s.Diözese ; s.Benefizium ; s.Recht ; f.Wörterbuch
Signatur: II 290.908
Intern-ID: 537654
Z. 10.737 (Tir. Prov. Ges-Samml. Band Vlll, Seite 40-5) als selbstständige Seelsorger staatlich anerkannt. Schließlich sei noch be merkt, daß sich die k. k. Statth. am 26. Febrnar 1881, Z. 1975, dahin geäußert hat, daß zwischen einer Knratie, Lokalkapla- nei, oder Vikariat und einer Pfarre kein Unterschied hin sichtlich der Jurisdiktion besteht. Jetzt aber, wo. es sich handelt, den armen Seelsorgsklerns zu unterstützen, scheinen andere Ansichten Platz zu greifen. Servitut. Wird durch das Recht

der Dienstbarkeit ein Eigen- thümer verbunden, zum Bortheise eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen, so nennt man dies Servitut. Das Recht der Dienstbarkeit ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. (§ 472 des allg. bürg. Ges.-B.). Wird das Recht der Dieustbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhastereu oder beque meren Benützung verknüpft, so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außerdem ist die Dienstbarkeit

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