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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 28.04.1940
Umfang: 6
. Die schönen Eisenarbeiten, die von den Schülern unter der Anlei tung des Lehrers Carlo Divina ausge führt wurden, finden allgemeine Bewun derung. Die Steuer-Begünstigungen für die kinderreichen Familien Die „Gazzetta Ufficiale' vom 18. April enthält das neue Gesetz über die Steuer begünstigungen der kinderreichen Fami lien, vom 20. März 1940, Nr. 224, das Wirksamkeit ab 23. März 1940 hat. Durch das neue Gesetz ist die Be freiung, die bisher für die Ricch. Mobile Komplementärsteuer, Familiensteuer

: Weiße gewaschene L 7.25; detto unge waschene erste Qualität L. 8.70; detto zweite Qualität L. 6.20; schwarze oder dunkelbraune gewaschene L 4.30; detto ungewaschene L 4.4S; graue gewaschene L 5.20: detto ungewaschene L 3.95. Der Interessent muß um die Rest- summs zu erhalten, die bei der Abliefe rung erhaltene Bestätigung vorweisen. Stellenbewerb In der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 91 wird veröffentlicht, daß das Institut für den Auslandhandel den Bewerb um zwölf Stellen als zugeteilte Vizeinspek- torèn

der Ausschreibung in der „Gazzetta Ufficiale' an gerechnet, bei der Generaldirektion des fascistischen Na tionalinstitutes für den Außenhandel in Roma eingebracht werden. Er- sür Lehrstellen für Landschulen Das Ministerium für Nationale ziehung hat dreitausen Lehrstellen Lehrstellen der Landschulen des Staates ausgeschrieben Die Ausschreibung ist in der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 77 vom 1. April und im amtlichen Bulletin des Mi nisteriums veröffentlicht. Der Termin für die Vorlage der Ansuchen laust am 31. Mai

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 27.06.1935
Umfang: 6
. Todesanzeigen u. Dank» sagungen L. —.SV. Fi nanz L. . redaktion. Notizen Lire 1.5V. Kleine Anzeigen eigener Tarif. Anzeigensteuern eigens. Bezugspreise: (Vorausbezahlt) Einzelnummer 2V Cent. Monatlich L. 5.— Vierteljährlich L. 14.— Halbjährlich L. 27.— Jährlich L. 52.— Ausland jährt. L. 14V.— Fortlaufende Annahme verpflichtet zur Zahlung 5t„«»«»«» ISA V»»n««»Ga9, 5m« 27. S9Ä5-XIII SV. Zak«rg«»ns N Zuli in Wj ' ) . Rom a, 86. Juni Die. ^Gazzetta Ufficiale' von heute veröffent licht nachstehendes kgl. Dekret

den die Modalitäten für die Durchführung des vorliegenden Dekretes in den einzelnen kollektiven Arbeitsverträgen, korporativen Normen oder Ab kommen festgesetzt werden. Art. 8: Alle Bestimmungen, die denen des vor liegenden Dekretes entgegenstehen, sind abge schafft. Art. 3: Das vorliegende Dekret, das am 1. Ta ge des dem Veröffentlichungsdatum in der „Gaz zetta Ufficiale' folgenden Monates in Kraft tritt, wird dem Parlament zur Umwandlung in Gesetz vorgelegt. Der Regierungschef ist zur Vorlage des entspre

Waren aus der Schweiz und die Ausfuhr bestimmter anderer italienischer Waren in die Schweiz besser zu regeln» Verpflegung der Truppen während der Sommermanöver Dex Hriegs»ninister hat verordnet, daß während der Monate Juli und August, also in der- Zeit der großen Sommermanöver, die Verpflegung der Truppen weiter verbessert werde. ' ' Aas Ministerium für Preste u. Propani Roma, 26. Juni . Die'„Gazzetta Ufficiale', veröffentlicht heute das Gesetzdekret mit dem das Unterstaat?sekretariat für Presse und Propaganda

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.08.1935
Umfang: 6
stark entwickelt, daß ein« Neuregelung des Konzessionswesens notwendig geworden ist Durch das Gesetz vom 2V. Juni 1SSS, veröffent' licht in der „Gazzetta Ufficiale' vom 27. Juli 1V3S, Nr. 174, werden nun neue Bestimmungen getrof sen, deren wichtigste nachstehend bekanntgegeben werden. , ^ Zunächst wird bestimmt, daß sämtliche Waren transportdienste, welche mit Kraftwagen, ein schließlich? Anhänger, für Rechnung Dritter und gegen Entgelt durchgeführt werden, einer Konzes sion

durch Kraftwagen (einschließlich Anhänger), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne desselben geregelt sein. Die. notwendigen Anträge müssen innerhalb dreier Monate vom Tage der Verlautbarung die ses Gesetzes (27. Juli 1S35) an beim zuständigen Circolo ferroviario gestellt werden. Bis zum glei chen Zeitpunkt (27. Oktober 193S) müssen die ob- «rwäbnten Kennzeichen auf den Kraftwagen ange bracht sein. Zmmobilienverkehr in den Grenzprovinzen. Die '^Gazzetta Ufficiale

, für welche die vorliegenden Bestimmungen gelten, werden in einem eigenen, vom Kriegsministerium im Einpernehmen mit 'den übrigen interessierten Ministerien zu genehmigenden Verzeichnis ange geben. s Art. 4. Die Durchführungsverordnung zu vor liegendem Gesetz wird Mit Dekret des Kriegsmini- 'teriüms im Einoernehmen mit den übrigen Mini- terien erlassen. Das.vorliegende. Gesetz tritt mit einer Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale' n Kraft. Aivchltches Billgaitg nach Là». Am 6. August wurde der Bittgang um Erflehung

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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
L. Z.-—. redattloitz Notizen Lir» Z.--. »leine Anzelgea eigenes lari». / ve,«z»»rils<? (Vorausbezahlt) Tinzelnummer A Tenh Monatlich Vierteljährlich Halbjährlich Jährlich Ausland ISHrl. Forldauernd« nerpMqlet zur L. SZ^ S. t«0^ ZlnnahmD Zahlung. «M« 2SS »»« 7. VKßsl,«« lSSS-xi V Izlus iZuote 90 W M MWerrat MWM GeWàte zur Anpassung der Mllonàirlschast an die internationale WSHrungeàuordnung Vie Blockierung der preise Roma, 6. Oktober. Die Gazzetta Ufficiale veröffentlicht die mit ge strigem. Datum im Zusammenhang

anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

sind auch sämtliche Be günstigungen der Staatspapiere ausgedehnt, fo können sie u. a. auch für Kautionen verwendet werden. » 5 >I> Weiters veröffentlicht die „Gazzetta Ufficiale' das kgl. Dekret über die neue Quotierung der Lira» das über die Abschaffung der Zölle ad valo- rem und das über die progressive Besteuerung der 6 Prozent übersteigenden Dividenden der Han delsgesellschaften. Morgen Wiedereröffnung der Börsen Milano, 6. Oktober. Morgen, den 7.» werden die italienischen Bör sen wiedsr geöffnet

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 13.07.1928
Umfang: 6
Sette 4 »Alpenzeltnng- -Freitag, den 13. Juli 1923. ' I'! ' .^^2^-zK V oi, «»no Slellenaussck)reibung bei der Zinanzverwallung A!it Dekret vom 24. Mai, das in der „Gaz zetta Ufficiale' vom 14. vergangenen Monats veröffentlicht wurde, sind, laut Verfügung des Art. ? des kgl. Eesetzdekretes vom 3. Mai 1926, Ztr. 48, folgende Stellen auf Grund von Stu dientiteln ausgeschrieben. 1. 41 Stellen als Vizesekretäre (11. Grad, Gruppe A) der Rolle der Verwaltunuskarriere der Zentralverwaltung

nicht bewährt haben, ebenfalls ist von verschiedenen Seiten auf deren Mängel hingewiesen morden. Die Regierung hat sich nun entschlossen, das Gesetz'oekret vom 4. September 1927 außer Kraft zu setzen und die Vorschriften über die Arbeiten in Zement abzuändern. Die neuen Bestimmungen, die schon am 6. Juli l. I. in Kraft getreten sind und an die sich sowohl die öffentlichen Verwal tungen wie auch die Privaten bei ihren Bauten halten müssen, sind in der „Gazzetta Ufficiale' vom 6. Juli 1928 enthalten

bauten errichten, sich das Gesetzdekret vom 7. Juni 1928 beschaffen, das in der „Gazzetta Ufficiale' vom 6. Juli l. I., Nr. 156, abgedruckt ist. Lana Neue Höchstpreise Der Podestà, nach Anhörung der Lebensmit telkonimission der Gemeinde, hat folgende Höchstpreise für den Detailverkauf ab 10. Juli 1928 erlassen: Brot aus Einheitsmehl pro kg L. 2.10; ge mischtes Brök 2.50; Kamolin-Neis ohne Bruch 2.19; Glace-Reis 2.15: Teigwaren 1. Qualität 55—6V Proz. 3.20: idem 2. Qual. 65—70 Proz. 2.75; Granakäse

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 23.06.1925
Umfang: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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