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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 02.05.1921
Umfang: 8
1921 Montag, den 2. Mai 1921 Ber Lkroter' Seile : S. Die zur Veranlagung und Belnessung der ^ Wertzuwachsabgabe nötige Abgabe würde nach den neuen Bestimmungen nicht mehr im Verhält nisse zu deren Erträgnissen stehen. Das Gesetz über die Konirolle über Erzeugung und Handel mit amerikanischen Rebe« aus unser Ge biet ausgedehnt. ..Gazzetta Ufficiale' Nr. IVO vom 88. April 1S21 enthält das Dekret vom 24. Feber 1921, Nr. -480, das das Gesetz vom 26. September ^ 1S20, Nr. 1322. über die Kontrolle

der Erzeugung j und des Handels mit amerikanischen Reben auf die ! neuen Provinzen ausdehnt. Das Dekret trat mit ! seiner Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale' ! in Kraft. s Em Gesetz über die Errichtung von AiliÄen aus. . wSrtiger Vonlen auf unser Gebiet ausgedehnt. „Gazzetta Ufficiale' Nr. IVO vom 28 April 1S21 enthält das tgl. De?'t vom 20.Feber 1S21. Nr. 483, das auf die neuen Provinzen die Verfügungen des kgl- Gesetzesdekretes vom 4, September 1919. Nr. 1620. über die Autorisierung ausländischer

Banken zur Errichtung von Sitzen und Filialen im Könige reiä>e ausdehnt. Nach Art. 1 ist eine solche Errich tung an die Genehmigung des Schatzministeriums gebunden. Das Dekret Nr. 483 enthält eine Reihe von Abänderung engegenüber dem Gesetzesdekrete Nr. 1620. auf die wic die Vertreter der auswärtigen Banken besonders aufmerksam machen. Die Kompetenz der Einzelrichter auf 10.000 Lire erweitert. Die „Gazzetta Ufficiale' Nr. 100 vom 28. April 1921 enlMt das kgl. Gesetzesdekret vom 10. April 192

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 18.06.1942
Umfang: 4
und bzw. 1.970.22S. kiàgàs à llàlligr-iìMslg Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das Dekret des Unterstaatssekretariats für Nüstungswesen, mit welchem verfügt wird, daß ab 16. Juni alle ganz oder teil weise aus Kupfer hergestellten Destillier- Kolben und -Apparate, die seit dem 1. Jänner 1940 nicht mehr im Gebrauch stehen, blockiert sind und zur Verfügung obgenannten Unterstaatssekretariats ge halten werden müssen. Von der Blockie rung ausgenommen sind die Destillier- Apparate

-Mno. Elisabeth von Ungarn Romaklno: Stan Laurei, Oliver Hardy Lucekino: Die Piraten der malaiischen Inseln Dantekino: Wenn eine Frau will Durch das in der „Gazzetta Ufficiale' von 9. ds. veröffentlichte Gesetz über die Aufhebung der bisherigen landwirtschaft lichen Vereinigungen und Sektoren sowie Einführung neuer landwirtschaftlicher Genossenschaften sind auch bei den Wein« osrteilungsdienststellen grundlegende Ver änderungen eingetreten. Bereits am 30. Mai wurde beim Reichs-Weinhändler- oerband

bei Produzenten Aen Provinz, ^.reises bringt das Rund- «uerWgs zur Kenntnis,' daß ie Weinpreise bis 15. November unver ändert bleiben und auch von den Klein- verschleißern, die direkt bei den Produ zenten einkaufen, strengstens zu beobach ten sind. Die vom Ländwirtschaftsmini- sterium unter dem Datum vom 15. Ok tober und 21. November 1941 für jede Weinkategörie festgesetzten Höchstpreise, verlautbart in der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 245 vom 17. Oktober und Nr. 231 vom 28. November ^vorigen Jahres

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 22.07.1936
Umfang: 6
in der Alpenzone am S. Septem ber. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht den Jagd kalender für 1S3S-37. Außer den allgemeinen Be stimmungen bringt sie die Verfügung, daß in der Alpenzone die Jagd und der Vogelfang am K. September beginnen. Jagdschluß ist am 20. De zember. » » » Internationaler Kongreß der Privatheilanstalten. Die fascistiche Union der Kaufleute von Bolzano teilt mit: Der fascistiche Reichsverband der Privatkuran- stalten hat die Einladung des Organisationskomi tees des internationalen

, haben bereits sechs mit bestem Erfolg ihre Proben abgelegt und werden in eini> gen Tagen das Recht besitzen, sich mit dem golde nen Adler zu schmücken. Den Neuviloten, dem Capo-Jnstruktor Schwab! sowie dem Jnstruktor Ghiotto unsere besten Glück wünsche. Der Benzinpreis mit Lire Z.04 pro Liier festgesetzt. Die „Gazzetta Ufficiale' vom 21. ds. veröffent- icht ein kal. Dekret, wonach die staatliche Verkauss- 'teuer auf Benzin, Petroleum, Mineralölen und >eren Destillationsrückständen sowie auf reinem

Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bolzano. Ein kgl. Dekret, das in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht ist. brinat das Verzeichnis der öffent lichen Gewässer der Provinz Bolzano. Die Inter essenten können innerhalb sechs Monaten nach Veröffentlichung des Dekrets in der vorgeschrie benen Art Einwendungen vorbringen. Verlegung des Standplatzes für Pferdedroschken. Der Präfekturskommissär der Stadtgemeinde hat mit Erlaß vom 20. ds. angeordnet, daß ab 22. Juli der Standplatz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 23.06.1925
Umfang: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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Dolomiten
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Seite 7 von 20
Datum: 05.05.1934
Umfang: 20
Samstag, den 8. Mai 1934 .Dolomiten' Sh. 54 — Sette IS Volkswirtschaftlicher Teil Äsn-eruns dev Biehzölle Die neuen Zolle für die Meheinfuhr aus Ungarn und Jugoslawien. In der „Eazzetta Ufficiale' vom 1. Mai 1834, Nr. 103 sind die beiden Abkommen verloutbart. die Italien mit Ungarn und Jugoslawien am a April, Lzw. am 4. Jänner abgeschlossen hat und die für uns wegen der Neuregelung der Jolle für die Vieheinfuhr aus diesen Staaten von besonderem Interesse find. Die neuen Vieh pille sind bereits

berichtet, welche durch das in der „Eazzetta Ufficiale' vom 12. Fe bruar 1934. Nr. 35 erschienene Gesetz vom 27. Dezember 1933. Nr. 1978 angeordnet wurde. Platzmangel macht es unmöglich, nochmals die bereits am 17. Februar veröffentlichten Be stimmungen über die Anmeldung dieser Polizzen, die beim „Jstituto Nazionake delle Assicurazioni', am besten bei der Filiale dieses Institutes in Bolzano, mit rekommandiertem Brief zu geschehen hat. nochmals ausführlicher berichten. Wohl aber fei daran erinnert

, daß der Anmeldungstermin am 12. Mai 1934 ab läuft. Reu-Regeluno »er Pfirsichausfuhr Die „Eazzetta Ufficiale' vom 1. Mai 1934, Nr. 103 enthalt ein Ministerialdekret vom j 16. April 1934, das die neuen besonderen tech nischen Vorschriften über die Pfirfichausfuhr in Durchführung des Gesetzes über die Aus dehnung der Anwendung der Cxportmarke auch in diesem Exportzweig enthält. Dieses Dekret hebt das Dekret vom 14. März 1933 betreffend die Regelung der Pfirsich ausfuhr auf und ordnet den Export in 11 Arti keln neu

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