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Südtiroler Heimat
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Seite 3 von 8
Datum: 15.03.1926
Umfang: 8
Sü-lirvl iw Monate Jänner 192«. Wir sind ersucht worden, zusammenfassende Monats berichte herausgeben zu wollen; diesem Blatte liegen die Berichte über die Monate Jänner—Feber 1926 bei. Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie einige der letzten behördlichen Runderlässe beigeschlossen. -V. Gesetze und Verordnungen. 1. Die Ilattenisierurig der Familiennamen. Die „Gazetta Ufficiale' vom 15. Jänner 1926 ver lautbart folgendes kgl. Dekret vom 10. Jänner 192f>, Nr. 17: Art. 1. Die Familien

Schreibweise ent stellt wurden. Ebenso werden die durch eine fremdländische Schreibweise entstellten Adelsprädikate die italienische Form wieder annehmen. Die Umwandlung in die italienische Form wird mit Dekret des Präfekten der Provinz ausgesprochen, das den Parteien mitgeteilt und in der „Gazetta Ufficiale' Ver lautbart wird. Die Umwandlungen werden in die Be völkerungsregister eingetragen. Wer nach Herstellung des ursprünglichen Namens oder Adelsprädikates noch die fremdländische Form gebraucht

noch über sich ergehen lassen. Dairn schreibt das Blatt weiter: „Es kann möglich sein, daß man während der Kur ein gewisses Geschrei hört. Sicher ist aber, daß die Mauken,- wenn sie während der Operation Schmerzen ausstehen müssen, nach überstandener Operation froh sein, und dem Operateur in unserem Falle dem Präfekten der Provinz, danken werden.' 2. Der Entzug der italientschen Staatsbürgerschaft. A) Die „Gazetta Ufficiale' vom 15. Jänner W ver öffentlicht das kgl. Dekret vom 10. Jänner 192ß, Nr. 16, welches lautet

des Ministeriums des Aeußern und zwei vom Justizminister designierten Appellationsge richtsräten zusammengesetzt ist. In schweren Fällen kann Wer entsprechenden Vor schlag dieser Kommission mit der Aberkennung der Staats bürgerschaft auch die Konfiskation des Vermögens ver fügt werden.' 3. Betriebe von Ausländern im Grenzgebiet. In der „Gazetta Ufficiale' vom 20. ,1. 26 ist fol gendes Dekret veröffentlicht: „Aßt. 1. In den Grenzgebieten bis innerhalb 30 Kilometer von der Reichsgrenze können die zuständigen

-Gepäckfrächterei. 14. Versicherungen. , 15. Lagerhäuser. 16. Radioindustrie. 17. Handel mit Spielkarten, Feuerzeugen, Zündhölzern und sonstigen Monopolartikeln. 18 Betrieb von Unternehmungen, in denen produktions steuerpflichtige Artikel erzeugt werden. Essig, Sy- phon, Bier, Kaffeesurrogate, Gas Elekrizität, Sei fensiederei, Branntwein.) 4. Der italienische Unterricht an den Volksschulen. Die „GaWetta Ufficiale' turn 22. 1. 26., Nr. 17., veröffentlicht nachfolgendes Gefetzesdekret

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Volksbote
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Seite 3 von 12
Datum: 02.09.1926
Umfang: 12
. - * •• Cs ist uns äußerst peinlich, daß, wir nun j schon zum dritten Mal dm Wteißensteiner ^ Wallfahrtsort, an dem alle «ÄckMpLer mit größter Liebe hängen, und seinen hochwür- digen Herrn Prior in einem Atem mit st trivialen Dingen nennen müssen, wie es Polenta und Makkaroni find. Jeder Gerecht- denkende wird einfehett, daß wir nichts dafür können. Wir erwarten aber vom „Corriere della Sera', daß er schon Ms der gebotmen Die „Gazzekka Ufficiale' vom 25. August l. Z. veröffentlichte die Durchführungsverord- nug

der Provinz ausgesprochen, das den Parteien mitgeteilt und in der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht wird. Die Umwandlungen werden in den Bevölkerungsregistern eingetragen. Wer nach der Herstellung des ursprüng lichen Namens den Schreibnamen oder das Adelsprädikat in der fremdländischen Form gebraucht, wird mit einer Geldbuße , von 500 bis 300 Lire belegt. Artikel 2. Auch außerhalb, der im vorhergehenden 'MkkÄ MMtMZMWnAWüber ' Per- langen der Parteien fremdö oder, von' frem der Herkunft-stammende Namen

war, wobei kleine Ungenauig keiten unterlaufen waren. Nun, da uns die betreffende Nummer der „Gazzetta Ufficiale' oorliegt, muffen wir an unse- rer Uebersetzung einige kleine Ergän zungen und Aenderungen vörnchmen. 1. Der Präfekt der Provinz Trento wikd nach Anlegung der Verzeichnisse - jener Schreibnamen oder Adelsprädikate, welche auf die italienische Form zurückzuführen sind, wobei er, wenn er es-für anffezeigt erachtet, das Gutachten von einschlägigen Anstalten und Organen und von Sach kundigen

für den Rekurs beginnt von dem Tage an zu lausen, an welchem dem- Familienoberhaupt das Dekret zugestellt wurde. ' 4. Für die Veröffentlichung des Dekretes in der „Gazzetta Ufficiale' des Königreich« und' seine Durchführung sorgt der Präfekt. Eine Abschrift des Dekretes wird durch den Präfekten dem Gemeindeobechaupt übenM- telt/ wobei ersterer ersucht, daß letzterer die Eintragung am Rande der Zivilstandesregi ster, die im Gemeindeamt erliegen, besorge und darüber wache, daß dieselbe Anmerkung

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 24.11.1937
Umfang: 6
Nr. 1, eine vorberei tende Versammlung für die Aufstellung des Stun denplanes für die Fortbildungskurse im Bau gewerbe abgehalten wird. Altersgrenze für die Ablegnng der Prüfungen in Mittelschulen. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret, welches die Altersgrenzen für die Able gung der Prüfungen an den Mittelschulen festsetzt. » » Vorbereitung auf die Kesselwärter-Prüfung. Die Interessierten werden aufmerksam gemacht, daß die Lektionön für die Vorbereitung aus die Kesselwärter-Prüfungen am Montag

des städti schen Bauamtes. Die Arbeiten, deren Fertigstel lung zirka zwei Wochen in Anspruch nehmen wird, werden von der Unternehmung Borona ausgeführt. VesottdereZWeisungensürKriegSSeschähigle Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret, wonach die Kriegsinvaliden und Kriegs beschädigten, die bedürftig sind und nicht beschäf tigt werden können, neben den gewöhnlichen Be zügen eine besondere Fürsorgezuweisung erhalten, die jährlich 960 Lire ausmacht, wenn sie eine Pen sion oder Zuweisungen

Clpriani zugegen, welcher die Schulen Prüfungssession für professionelle Befähigung. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht eine Ver ordnung des Ministers für Nationale Erziehung, wonach im Monate Februar die Session für die Staatsprüfungen für die professionelle Befähi gung abgehalten werden, und zwar für Aerzte. Cheiniker, Pharmazeuten, Ingenieure, Architekten, Agronomen, Veterinäre, Forstsachverständige und die Berufe in Wirtschafts- und Handelsmaterien, sowie für die der statistischen Disziplinen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 08.08.1935
Umfang: 6
stark entwickelt, daß ein« Neuregelung des Konzessionswesens notwendig geworden ist Durch das Gesetz vom 2V. Juni 1SSS, veröffent' licht in der „Gazzetta Ufficiale' vom 27. Juli 1V3S, Nr. 174, werden nun neue Bestimmungen getrof sen, deren wichtigste nachstehend bekanntgegeben werden. , ^ Zunächst wird bestimmt, daß sämtliche Waren transportdienste, welche mit Kraftwagen, ein schließlich? Anhänger, für Rechnung Dritter und gegen Entgelt durchgeführt werden, einer Konzes sion

durch Kraftwagen (einschließlich Anhänger), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne desselben geregelt sein. Die. notwendigen Anträge müssen innerhalb dreier Monate vom Tage der Verlautbarung die ses Gesetzes (27. Juli 1S35) an beim zuständigen Circolo ferroviario gestellt werden. Bis zum glei chen Zeitpunkt (27. Oktober 193S) müssen die ob- «rwäbnten Kennzeichen auf den Kraftwagen ange bracht sein. Zmmobilienverkehr in den Grenzprovinzen. Die '^Gazzetta Ufficiale

, für welche die vorliegenden Bestimmungen gelten, werden in einem eigenen, vom Kriegsministerium im Einpernehmen mit 'den übrigen interessierten Ministerien zu genehmigenden Verzeichnis ange geben. s Art. 4. Die Durchführungsverordnung zu vor liegendem Gesetz wird Mit Dekret des Kriegsmini- 'teriüms im Einoernehmen mit den übrigen Mini- terien erlassen. Das.vorliegende. Gesetz tritt mit einer Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale' n Kraft. Aivchltches Billgaitg nach Là». Am 6. August wurde der Bittgang um Erflehung

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Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 09.08.1936
Umfang: 8
ausgezahlt worden ist. Es ergibt sich nun die Frage: Haben jene, die am 1. Jänner oder.danach einberufen worden sind, das Recht der Behandlung. 'Nach^eà 6^es^s«he»tiià«>»!<diei.St»stalkulygàbis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Dekretes vom 7. August (IS Tage nach der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale, die am 23. März erfolgt ist) oder haben sie Anspruch auf die Jndennität laut Artikel 4 des tgl. Gesetzes-? ekrètes? Mit Artikel 18 weroey die allgemeinen und Ein zelübereinkommen, die yon

wenn ein solcher Verkauf nicht einmal mit dem yom Kaufmanne fönst betriebenen Handel zu tun hat. Sie werden also Ihre Forderung nicht nur mi5 den Handelsbüchern, sondern auch mit Mam H«Mèn.Mfley,.MN w.eyn die Mà fluten aus einem einzigen Geschäft den Betrag.yyn, Lire 20l>l) übersteigt. Ziehung der Obligationen der Surverwaltung von Bolzano Die „Gazzetta Ufficiale' n?rässentlicht: Montag. 8. Juni 19I6-XIV sind am SW der Kurverwaltung von Bolzano im Beilein des No tars Dr. Francesco Lon-ii Obliqatwnen für die Erbauung

, 385, 212, 338. 218. 273. Benzinpreisreduzierungen für Alugsahrlen Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzdekret, mit welchem die den Auto- und Mo torradfahrern gewährten Vergünstigungen hin sichtlich des Benzinpreises (Ges. D. v. 9. Mai 1933, Nr. 732 und v. 28. September 1935 Nr. 1712) auch auf die Ausländer und die im Ausland wohnenden Italiener, die mit eigenem Flugzeug nach Italien kommen, ausgedehnt wird, und zwar im gleichen Ausmaß und auf den Benzinkonsum

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 07.10.1936
Umfang: 6
L. Z.-—. redattloitz Notizen Lir» Z.--. »leine Anzelgea eigenes lari». / ve,«z»»rils<? (Vorausbezahlt) Tinzelnummer A Tenh Monatlich Vierteljährlich Halbjährlich Jährlich Ausland ISHrl. Forldauernd« nerpMqlet zur L. SZ^ S. t«0^ ZlnnahmD Zahlung. «M« 2SS »»« 7. VKßsl,«« lSSS-xi V Izlus iZuote 90 W M MWerrat MWM GeWàte zur Anpassung der Mllonàirlschast an die internationale WSHrungeàuordnung Vie Blockierung der preise Roma, 6. Oktober. Die Gazzetta Ufficiale veröffentlicht die mit ge strigem. Datum im Zusammenhang

anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

sind auch sämtliche Be günstigungen der Staatspapiere ausgedehnt, fo können sie u. a. auch für Kautionen verwendet werden. » 5 >I> Weiters veröffentlicht die „Gazzetta Ufficiale' das kgl. Dekret über die neue Quotierung der Lira» das über die Abschaffung der Zölle ad valo- rem und das über die progressive Besteuerung der 6 Prozent übersteigenden Dividenden der Han delsgesellschaften. Morgen Wiedereröffnung der Börsen Milano, 6. Oktober. Morgen, den 7.» werden die italienischen Bör sen wiedsr geöffnet

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 31.03.1923
Umfang: 8
Luxusgegenstände aufgezählt wurden und die einer Gebühr von 2 Prozent unterliegen. Umtausch der Stempelmarken. Die Besitzer von Umsatz- und Lur.ussle pel narken im Werte von nicht unter 1 Lin? und im Betrage von nicht unter 1000 Lux können auf verlangen den Umlausch n >i anderen Marken gleichen Vetraqes erhalten, »renn sie den Umtausch bis spätestens hcu!,.' Abend. ZI. März, beim zuständigen Steuer imlc verlangen. Die Zicgistergebiihren auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Die „Gazzetta «Ufficiale' vom 20. März

. Num mer 71. verlautbart das kgl. Dekret vom 11. Jan. ner 1!W. Nr. 156. womit die in den alten Pro viuzeu bestehenden Regiftergebühren auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden. Das Doha uuchißt !>l) Artikel und tritt am 1. Juli 192A in Kraft, mit welchem Datum alle in den neuen Provinzen bestehenden entgegenstehenden stimmungen ausgehoben werden. Wir werden noch näher darauf zurückkommen. Das Wahlgesetz auf die neuen Provinzen aus- gedehnt. Die „Ga,zzetto Ufficiale' vom 27. März, Nmn mer

72, verlautbart das kgl. Dekret vom 3. Fe> bruar 192Z. Nr. 286, womit der Testo 'Unico de?, politischen Wahlgesetzes vom 2. September 1Nl!>, Nr. 1495, abgeändert durch die Gesetze vom 5. 'April 1920, Nr. M, und vom 2K. September 1920, Nr. 13U2, auf die neuen Provinzen ausge- dehnt wird. Das Dekret trat am nächstfolgende,! Tage nach seiner Verlautbarung in der „Ga,^ zetta Ufficiale', das ist also am 28. März 192!!. in Kraft. Durch Art. 8 dieses Dekretes wird be stimmt, daß die Zahl dir Abgeordneten

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Alpenzeitung
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Seite 1 von 8
Datum: 03.01.1930
Umfang: 8
der Hochzeit des Kronprinzen Roma, 2. Jönner Die Relation des Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlich! heute nachsiehenden Amnestieerlaß vom 1. Jänner für gewöhnliche Zivil- und Militärvergehen.' ZekAmnestie-Erlab Art. 1: Es wird Amnestie gewährt für samt» liä>5 Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer Geldstrafe ge ahndet wurden. Wenn die Freiheitsstrafe m>i einer Geldstrafe verbunden war. so wird die Am nestie angewendet, wenn die Gesamtdauer de? Strafe, bei Umwandlung

Natura Art. 6: Das gegenwärtige Dekret wird in den Kolonien und in den italienischen Inseln des Aepöischen Meeres für von Bürgern de^ Mut terlandes begangene Vergehen in ' gebracht. . Art. 7; Die Anwendung und die Jolgüvirkua- gen der vom gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Begünstigungen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzes und des Strafvollzuggesetzes Heeres, gerceelt. ' truppe. Art. 8: Das gegenwärtige Dekret tritt vom Tage seiner Veröffentlichung in der' „Gazzetta Ufficiale' in Kraft

und gilt für bis zu diesem «>ge begangene Vergehen. Der Alarm NW das Bevölkernngs-Problem Die Zekànz dee Küsse — Konstanter Gàrten-Màim Roma, 2. Jänner Jas Veg«Mm«ws-Zàì Roma. 2. Dezember. Die „Eaizstta Ufficiale' veröffentlicht folgen des kgl. Dekret bezüglich der Begnadigung von Disziplinarvergehen von Angehörigen des kgl. Heeres, der kgl. Marine und der kgl. Flieger truppe: Art. 1. Auf Gesuch der Interessenten hin können folgende Bestrafungen für Diszivlinar- vergehen. die von Angehörigen des kgl

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Meraner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 18.01.1926
Umfang: 4
Rolle. Nur darf man diese Sucht nicht so ver- stehen, daß dieses Land «ine Wahl hätte, ob es vi« erste oder «ine mindere Rolle haben will. Es muh, obgleich seine Leistung Nomen und (Optionen. Awet wichtige Dekrete. Rom, IS. Jan. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht folgendes Dekret: Artikel 1. Die Familien der Provinz Trient, die einen ursprünglich italienischen Namen tragen, der in andere Sprachen Übersetzt oder durch eine fremländiscke Schreibweise oder durch Anfügung fremd ländischer Endsilben

aus gesprochen, das den Interessenten mitge teilt und in der „Gazetta Ufficiale- ver öffentlicht wird. Die Umstellung wird in den Bevölkerungsregistem eingetragen. Wer nach der Wiederherstellung des ur sprünglichen Namens oder Welsprädikates noch die fremd« Form gebraucht, wird mit einer GeMuße von 600 bis 3000 Lire be legt. Artikel 2. Auch außerhalb der im vor hergehenden Artikel genannten Fälle kann über Verlangen des Interessenten ein aus ländischer oder vom Auslände stammender Name durch ein Dekret

des Präsekten in eine italienische Form gebracht werden. Das Dekret wird in dem Devölkerungs- register vermerkt. Artikel 8. Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 wurden durch ein Dekret ganz oder zum Teil auf andere Provinzen des König- reiches erstreckt. Rom, IS. Jan. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht folgendes Dekret: Die Gewäh rung der italienischen Statsbürgerschaft nach einer Option im Sinne des Friedens vertrages kann jederzeit widerrufen wer- den, wenn der Optant sich wegen seines po litischen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 09.05.1933
Umfang: 8
tragt. Alle Korrespondenzkarten ZU 30 Centesimi Zelten nur mehr bis I. Jänner 1SZ4. .. , . Die ^Gazzetta Ufficiale' vom 4. Mai ver- , lautbart,. daß die staatlichen Korrespondenzkar ten mit bezahlter Rückantwort <30-i-30 Cente simi) alten Typs, welche das Wappen des Staates in der Ausführung nach dem Dekrà 'vom 27. November 1SV0 !oder däs. Staatswap-^. Pen mit dem Liktorenbündcl vereint gemäß dem Dekret vom 27. Mär.'. 1927 tragen, mit l. Jänmr 1S34 ihre Giftigkeit verlieren Ab ' 1. Jänner

'bis zum 31^ Dezember des Jahres . 1934 können sie ' bèi den Postämtern um'ge- laufcht werden, wenn sie nicht beschädigt sind' und sich. im glei/hen Zustande befinden, wie' sie von der Post-verwaltng geliefert , wurden. Beleuchtung der kennzsichenlafel füx Slukofahrzeuge. Nach einer Veröffentlichung der „Gazzetta . Ufficiale' vom W. April wurde die frühere Be stimmung für die Beleuchtung der Kennzeichen für Autofahrzeuge dahin abgeändert, daß die' Beleuchtungquelle an jeder beliebigen Seite der Kennzeichen tafel

veranlaßt sehen, strenge, einschränkende Mäßnahmen zzi iresf, um zu vermeiden, daß unsere Produkte, auf den ausländischen Märkten in Mißkredit kommen. DZ« Stellenausschceibung. ! Mit' Ministerialdekret. das in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht. wird, sind 638 Stellen für Hilfsbeamte in der Post- und Telegraphen verwaltung ausgeschrieben. . Die Konkursprü- sungen waren' für 4., 5. und 6. Mgi festgesetzt, sie.' sind' sedo'ch aU den' 19., 20. und 21. Mai verschoben worden'. . Dem Arbeiter Andrea Faiser

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Alpenzeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 25.02.1930
Umfang: 6
««ite? «Alp e n - Zeitung' Dienstag, den SS. Februar ISA) ZW Asch MM Schutze der TMnweine Wir hatten bereits die Nachricht vom Erschei nen des neuen Typsnweingesetzes gebracht. Den Wortlaut dieses Gesetzdekretes vom 11. Flbruar 1WV, Nr. 62, bringt nun die »Gazzetta Ufficiale' vom 13. Februar 1930. Nr. 4Y. Nachstehend seine 16 Artikeln: Art. 1: Jens, die einen bestimmten Typenwein erzeu gen oder mit ihm Handelsgeschäfte betreiben, können sich zum Zwecke des Schutzes ihrer Pro dukte

des Wein baues und der Weinkunde, die eine Heining der Produktion und des Handels mit italienischen Weinen erwarten lassen. Art. 4: Die Genossenschaften zum Schuhe der Typen- wein« werden mit Dekret des Ministers für Ackerbau und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Korporationsminister anerkcmn? und sind juridische Personen. Die Dekrete werden in der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht. Zur Teilnahme an der Genossenschaft sind im Sinne der Durchführungsverordnung und des Statutes alle Produzenten

initiative überlassen. Jedoch kann der Minister für Ackerbau und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit kein Kor porationsminister. wenn er es für notwendig hält, durch ein in dr „Gazztta Ufficiale' zu veröffentlichendes Dekret verfügen, daß der .Han del mit einem bestimmten Typenwein von be achtenswerter Bedeutung für die nationale Volkswirtschaft nach den Bestimmungen dieses Dekretes geregelt werde. Wer sechs Monate nacs> der Veröffentlichung obgenannten Dekretes die Ausfuhrbegünstigun gen

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Der Burggräfler
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Seite 3 von 4
Datum: 03.05.1921
Umfang: 4
das De kret vom 24. Feber 1921, Nr. 480. das das Gesetz vom 26. September 1920, Nr. 1322, über die Kontrolle der Er zeugung und des Handels mtt amerikanischen Neben auf die neuen Provinzen ausdehnt. Das Dekret ttat mit ferner Veröffentlichung in der „Eazzetta Uffkciale' in Kraff. ' .(Ein Gesetz über die Errichtung von Fi lialen auswärtiger Banken auf unser Ge biet ausgedehnt.) „Gazzetta Ufficiale' Nr. 100 v. 28. April 1921 enthält bas kgl. Debet vom 20. Feber 1921, Nr. 483, das auf die neuen Provinzen

.) Die „Gazzetta Ufficiale' Nr. 100 vom 28. April 1921 enthätt das kgl. Gesetzesdelrer vom 10. April 1921, Nr. 509, welches anordnet: Art. 1: Paragraph 7 a der gegenwärtig in den neuen Provinzen des Königreiches in Kraft stehenden Jürisdiktionsnorm wird abgeändett wie, folgt: In Rechtsstreitigkeiten über .vermögensrechtliche Ansprüche, in welchen der Streitgegen- stand (|f§ 54 bis 60) den Betrag von 10.000 Lire nicht übersteigt oder später bis zum Beginn der mündlichen Strestverhandlung

' Ufficiale' in Kraft. (Wiedereröffnung der Kunstausstellung- in den Bozner Bürgersälen.) Die wegen der Vor fälle am 24. April geschlossene Kunstausstellung wurde am 2. Mm wiedereröffnet. Sie steht in keinem Zusammenhang mir der Bozner-Mesfe und ist ausschließlich Sache der aus stellenden Künstler. Die Däner der Ausstellung ist bis 40. Mai festgesetzt. (Die Fremdenverkehrskommission Bozen'/ hält Dienstag den 3. Mai um 4 Uhr Nachmittag im Hotel Zenttal eine Sitzung ab. Tagesordnung: 1. Be schluß

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Dolomiten
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Seite 3 von 8
Datum: 18.06.1928
Umfang: 8
für das Inkrafttreten der kollektiven Arbeitsverträge. Durch das in der „Eazzetta Ufficiale' vom 15. Juni verlautbarte kgl. Dekret vom 6. Mai l. I. sind die formellen Voraus setzungen für das Inkrafttreten von kollek tiven Dienstvertrügen festgesetzt worden. Da die Kollektivverträge für die Dienstgeber und Dienstnehmer der Berufsgruppe, für die sie abgeschlossen werden, bindende Kraft haben, ist es unerläßlich, gleich wie für die Gesetze, auch für diese Verträge eine' Ver- lautbarungsart vorzuschreiben

auf mehrere Provinzen sind beim Körperschaftsministerium zu hinterlegen und in der „Eazzetta Ufficiale' zu ver öffentlichen. Bei der Hinterlegung und bei der Verlautbarung muß auf die Geneh migung der zuständigen Stellen der beiden vertragsschließenden Organisationen hin gewiesen werden. Um das Inkrafttreten abgeschlossener Kol- lektioverträge nicht zu sehr hinauszuschieben, ist bestimmt, daß die Hinterlegung bei der Präfektur, bezw. beim Ministerium, sofern von den beiden vertragsschließenden Teilen

(Jnnichen). 8. Die Straße Dvblnaco—Cortina dAmpezzo. 9 Die Straße S. Candida (Jnnichen)—Kreuz- bcrg bis zu 1 kg L. 7.50 1 bis 3 kg .. 15.- 3 bis 5 kg „ 22.50 Sperrige Pakete bis zu 1 kg L. 10.— 1 bis 3 kg .. 20.- 3 bis 5 kg „ 30.- Die Schaffung einer autonomen staatl. Körperschaft iür die Reichsstraßen Durch das in der „Eazzetta Ufficiale' vom 31. Mai l. I. verlautbarte Gesetz vm 17. Mai 1928 wurde eine selbständige staatliche Körper schaft ins Leben gerufen, der folgende Aufgaben zugewiesen

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Pustertaler Bote
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Seite 7 von 12
Datum: 22.10.1920
Umfang: 12
, und er ist Nachtwächter.' Berziitung der kriegsWve», Segln» der MM zsr Mletznng llild Liquidierung derselbe». Das Zivilkommissarial Bcuneck gibt betreffs Vergütung der Kriegsschäden, Beginn der Tä tigkeit zur Festsetzung und Liquidierung der selben, Nachfolgendes bekannt: Mit kgl. Dekrete vom 18. April 1920 Nr. 579 verlautbart in der »Gazetta Ufficiale* vom 17. Mai 1920 Nr. 115, wurde die Gül tigkeit der unter den Namen ^Testo Unico' bekannten Gesetze betreffend die Bestimmungen über die Vergütung der Kriegsschäden

vom 27. März 1919 Nr. 426, verlautbart in der »Gazetta Ufficiale» vom 2. April 1919 Nr. 79 auf die neuen Provinzen Italiens ausge dehnt. 'Demzufolge hat die Regierung ange ordnet, daß der Dienst über die Vergütung der Kriegsschulden in den neuen Provinzen auf das rascheste geordnet und die bezüglichen Aemter in die Lage 'versetzt werden mit den Liquidierungen zu beginnen. Ilm die Arbeit zu erleichtern und um nötige Schreibereien möglichst zu vermeiden wird den Interessierten anempfohlen sich' nachfolgende

in betrügerischer W.'ise eine höhere Ent schädigung zu erlangen anstrebt als jene der dem erlittenen Schaden entspricht, derselbe das Recht seinen Schadenersatz geltend zu machen verlustig erklärt werden kann. (Art 28 des Gesetzes). f?4. Zeichnung der 71. National-Anleihe; Das kgl^ Dekret vom 25. Jänner 1920 Nr. 89 verlautbart in der „Gazette Ufficiale' vom 13. Februar 1920 Nr. 36, mit welchem die Auszahlung der Kriegsschäden mittelst Vorausgabung des Titres der 7. Nationalen Anleihe bewilligt worden

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