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Dolomiten
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Seite 11 von 23
Datum: 30.12.1933
Umfang: 23
ist der Verkauf von Substanzen zur künstlichen Her stellung von Wermut. Obligatorische Berficherung * gegen Derufskrankkeiten Mit L Jänner 1934 tritt gemäß dem kgl. Dekret vom 8. Oktober 1933, Rr. 1565. veröffent licht in der „Eazzetta Ufficiale' vom 2. Dezem ber, Nr. 279, das die Durchführungsbestimmun gen für das kgl. Gesetz-Dekret vom 13. Mai 1929, Nr. 928. brachte, die obligatorische Versicherung gegen Berufskrankheiten in Kraft. Gemäß Art. IS des genannten Dekretes find alle Arbeitgeber in Betrieben

. Nähere Auskünfte erteilen die diesbezüglichen Provinzvertretungen des Institutes. Zuwiderhandelnde Arbeitgeber haben schwere Strafen zu gewärtigen. Mertzoll-Defreiims von tolle Holz und Kistenbrotteen Durch da« Gesetzdekret vom 11. Dezember, Nr. 1899, das in der „Eazzetta Ufficiale* vom 21. Dezember l. I. veröffentlicht ist, wurde das rohe oder höchsten» mit der Axt bearbeitete Holz und die Bretter für die Herstellung von Kisten, Steigen und ähnlichen Behältnissen vom 15% i Wertzölle befreit

. Diese Befreiung ist schon am ! 11. Dezember in Kraft getreten. j Keeftolluns und Kandel mit Mermulweinen Neue Vorschriften zu der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Dezember l. I., Nr. 295, ist das Gesetzdekret vom 9. No vember 1933, Nr. 1898 erschienen, das neue Vorschriften für die Erzeugung und den Handel von Wermutweinen .bringt. Dar allem wird der Name Wermut geschützt ,und nur jenen Getränken Vorbehalten, die sol lenden Erfordernissen entsprechen: ; 1. Sie dürfen nur au« echtem inländischen Weine

die Ansuchen um die Aus stellung der Lizenz verfaßt werden müssen. Für jdie Lizenz ist eine Jahresgebühr zu bezahlen, die bei den Betrieben mit weniger als 1999 Hektoliter Jahreserzeugung 199 Lire beträgt. Wichtiger für uns sind die Bestimmungen über den Handel mit Wermut. Vom 22. April 1934 an dürfen unter dem Namen Wermut nur mehr solche Getränke in den Handel gebracht oder verkauft werden, die genau den Bestimmungen dieses Gesetzdekretes entsprechen. Für den Pflanzenschutz Die „Eazzetta ufficiale

-Korporationswirtschaftsrates 9 Konkurse, davon 3 in Bolzano-Stadt, und 8 Bagatell- verfahren, davon 3 in Bolzano-Stadt, ver zeichnet. — Regelung der Wein-Aussuhr. Die „Gaz- zetta Ufficiale' vom 23. Dezember, Nr. 293, bringt das Ministerialdekret vom 14. Dezember 1933, das die nötigen Erfordernisse für die Aus fuhr inländischer Weine mit der Earantiemarke oorschreibt. — Dieselbe Ausgabe der „Gazzetta Ufficiale' vsrlautbart auch das Ministerial dekret vom 14. Dezember 1933. nach welchem die Ausfuhr von Weinen nach Nordamerika ohne oer

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 3 von 4
Datum: 11.11.1941
Umfang: 4
Dienstag, den 11. Novemver isÄ-XX >AlpenzeN«ng Sei» s be» die Aus Bolzano Ltaàt Lanà MWiii«»«« d« ««Wiche» «m eieMWr Sm«>e Die ..Gazzetta Ufficiale' bringt nach stehendes Mtnisterialdekret über die Diszt- plinierung des Konsums von elektrischst Energie: Art. 1 — Jede neue Lieferung von eiettrischer Energie außerhall, oder m Erhöhung der Atenge, die in den bei In« iiaftlreicii Les gegenwärtigen Dekretes iieiienen^en Kontrakten festgesetzt ist, ift verboten. Ts sind jedoch neue Belieferun gen

, vorgesehenen Strafen angewen det. Art. 6 — Das gegenwärtige Dekre: findet in den Provinzen von Sizilien und Sardinien nicht Anwendung. Es tritt mir dem Tage seiner Veröffentlichung in der .Gazzetta Ufficiale' in Kraft. Ehrenäoktorat für zwei gefallene Universitätsstudenten Die Universitäten, wo Galardi Enrico und Rpnconi Ettore, die für das Vater land gefallen sind, studierten, wollten das Andenken dep- beiden jungen Studen ten. die an der griechisch-albanischen Front für das Vaterland gefallen sin), ehren

der Milch laut den Bestimmungen des M'N, >teriali>ekretes vom 16. April 1341, ver öffentlicht In der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 9Z, und den Mlnisterialwelfungen. an alle Käsereien, Sennereien und Jndii' !trien bis zum 11. November (Martins nicht möglich ist. Für einstweilen sind die Käsereien, Sennereien und Industrien, die noch nicht diesbezügliche Weisungen erhalten haben, in Erwartung der endgültigen Zuweisung ermächtigt, den Mllchbezug bei den üblichen Lieferanten fortzusetzen i.nd die Produzenten

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