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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 13.07.1928
Umfang: 6
Sette 4 »Alpenzeltnng- -Freitag, den 13. Juli 1923. ' I'! ' .^^2^-zK V oi, «»no Slellenaussck)reibung bei der Zinanzverwallung A!it Dekret vom 24. Mai, das in der „Gaz zetta Ufficiale' vom 14. vergangenen Monats veröffentlicht wurde, sind, laut Verfügung des Art. ? des kgl. Eesetzdekretes vom 3. Mai 1926, Ztr. 48, folgende Stellen auf Grund von Stu dientiteln ausgeschrieben. 1. 41 Stellen als Vizesekretäre (11. Grad, Gruppe A) der Rolle der Verwaltunuskarriere der Zentralverwaltung

nicht bewährt haben, ebenfalls ist von verschiedenen Seiten auf deren Mängel hingewiesen morden. Die Regierung hat sich nun entschlossen, das Gesetz'oekret vom 4. September 1927 außer Kraft zu setzen und die Vorschriften über die Arbeiten in Zement abzuändern. Die neuen Bestimmungen, die schon am 6. Juli l. I. in Kraft getreten sind und an die sich sowohl die öffentlichen Verwal tungen wie auch die Privaten bei ihren Bauten halten müssen, sind in der „Gazzetta Ufficiale' vom 6. Juli 1928 enthalten

bauten errichten, sich das Gesetzdekret vom 7. Juni 1928 beschaffen, das in der „Gazzetta Ufficiale' vom 6. Juli l. I., Nr. 156, abgedruckt ist. Lana Neue Höchstpreise Der Podestà, nach Anhörung der Lebensmit telkonimission der Gemeinde, hat folgende Höchstpreise für den Detailverkauf ab 10. Juli 1928 erlassen: Brot aus Einheitsmehl pro kg L. 2.10; ge mischtes Brök 2.50; Kamolin-Neis ohne Bruch 2.19; Glace-Reis 2.15: Teigwaren 1. Qualität 55—6V Proz. 3.20: idem 2. Qual. 65—70 Proz. 2.75; Granakäse

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 23.06.1925
Umfang: 8
zur Erprobung aller in Italien erzeugten oder nach Italien eingeführten Handfeuerwaffen festgesetzt. Alle Erzeuger oder Händler solcher Waffen sind auf Grund des genannten Ge setzdekretes und des Gesetzdekretes vom 7. Mai 192S, Nr. 714, verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Rohre oder kom pletten Waisen bis zum 30. Juni 1S25 dem „Banco Ufficiale' in Brescia zur Ueberprü- fung und Anbringung der Punze zu über senden. Das Gefetzdekret bestimmt, daß die Waf fen, welche nach dem 30. Juni 1S25

, ohne mit der italienischen Punze versehen zu sein, sich im Besitze vom Erzeuger oder Händler be finden, sequestriert und auf Kosten der Par tei zum „Banco Ufficiale' nach Brescia zur Ueberprüsung gesendet werden. Nach demsel ben werden die Waffen der Partei gegen Er satz der Kosten zurückgestellt, unvorgreiflich jedoch einer allfälligen Bestrafung auf Grund des Art. 6 des Gesetzdekretes yom 3V. Dez. 1923, Nr. 31S2. Die aus Belgien. Frankreich, Deutschland, England und Spanien nach Italien einge führten Handfeuerwaffen

, welche die Punze der Ueberprüfungsanstalten Lüttich (für Bel gien), Paris und S. Etienne (für Frankreich), Suhl und Zella Mehlis <für Deutschland), London und Birmingham (für Englands und Eibar (für Spanien) tragen, bedürfen keiner weiteren Ueberprüsung in Italien. All« übrigen, nach Italien eingeführten Waffen müssen dem „Banco Ufficiale' in Brescia für die vorgeschriebene Ueberprü sung und Punzierung übersendet werden. Auszug am dem Amtsblatt koxli» mumaii lexali. Tribunalspreagel Bozen. Nr. 92 vom 10. Juni

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