vom 30. April 1834, veröffentlicht in der „Eazzetta Ufficiale' vom 8 November 1334, Nr. 262. wurde der Ent» w u r f des Verzeichnisses der öffentlichen Ge wässer der Provinz Trento oeräsfentlicht. In diesem Dekrete werden alle Gewässer an geführt, welche als öffentliche Gewässer angenom men wurden und weiden die Interessenten auf gefordert. binnen sechs Monaten dagegen Stellung zu nehmen, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Quelle, ein See oder ein Wasserlauf ihnen eigentümlich gehöre. Wer es innerhalb
, ja selbst von grösseren Quellen In der Provinz Trento ist. wird gut daran tun, in das Verzeichnis dieser öffentlichen Gewässer Einsicht nehmen, um fest zustellen. ob vielleicht das, was er für fein Eigentum hält, am Ende unter den öffentlichen Gewässern aufgezählt ist. Sollte dies der Fall sein, müsste er rechtzeitig dagegen Einspruch er heben. Die Einstchttzahme in das Verzeichnis kann überall dort erfolgen, wo sich eine „Eazzetta Ufficiale' befindet, insbesondere aber bei der Präfektur, bei der Prätur