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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 09.10.1902
Umfang: 8
gelegen); doch da außer Kurtatsch auch Margreid den Anschluß an die Konkurrenz ablehnte, muß man vorläufig vom Anschlüsse Kurtinigs Umgang nehmen, insolange nicht auch die vorerwähnten drei Ortschaften links der Etsch im Vereine mit Kurtinig bedingungslos sich der Konkurrenz anzuschließen bereit erklären. Träte jedoch dieser Fall ein, d. h. die Einigung auf die Konkurrenzstraße, so wäre das Interesse dieser Vereinigung im Zusammenhange mit dem, was Kältern, Tramin und Kurtatsch an die Konkurrenzstraße

mit den linksseits der Etsch gelegenen drei Ortschaften nicht unnütz kostbare Zeit zu verlieren, wird es als opportun erachtet, die Konkurrenz vorläufig auf Kältern, Tramin und Kurtatsch zu beschränken. Kur tatsch in die Konkurrenz einzubeziehen, ist, abgesehen davon, daß gerade für diese Gemeinde am meisten Grund vorläge (die Hauptfraktion ist wohl dafür), jede Gelegenheit zu benützen, um endlich einmal einen aller Zivilisatio n undM en schlich keitspottendenZu st and, mit unsäglichen Schindereien von Menschen

und Tieren*), aus der Welt zu sch äffen, schon deshalb nötig, weil laut Tiroler Straßenbaugesetz Subventionierungen aus Staats- und Landesmitteln nicht an einzelne Gemeinden, sondern nur mehreren in Form einer Straßenkonkur renz gewährt werden können. Im anderen Falle würde man sich weder in Kältern, noch in Tramin bemühen, weitere Gemeinden zur Konkurrenz heranziehen zu wollen, getreu dem Prinzipe „Jeden nach seiner Fasson glücklich und zufrieden sein lassend/' um mich nach Friedrich dem Großen

einen Grund findet, die Straße „Kältern, Tramin und Kurtatsch' als Konkurrenzstraße „Kältern—Kurtasch' zu er klären, müssen die drei beteiligten Gemeinden mit Mehrheit der Ausschüsse beschließen, daß sie die Konkurrenzstraße wünschen und sie müssen diese Beschlüsse dem Landesausschusse mit Projekt und Kostenvoranschlag mit dem Ersuchen vorlegen, beim hohen Landtage die Erklärung genannter Straße zu einer Konkurrenzstraße zu beantragen und die Gewährung entsprechender Staats- und Landesmittel

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