a« die iRedakttvn ..Z c i t a o « < » r N r »l«i« «' UeberslS,t. StwaS über die Truge: Ob daS Iagdpatent vom 7. März !3LS jedes Iagdrccht ohne Ausnahme, sohin auch jenes Jagdrecht aufhebe, welcbeS Jemanden auf fremden Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheilteS Eigenthum zusteht? (Schluß.) Ämtliches. TasSneuigteiten. Innsbruck, Begegnung des Kaiser Ferdmsnd und derKoburg« Husaren. Salzburg, Kaiser Ferdinand und König Ludwig. — Preß burg, LadiSlauS von Ullmann. -- Pesth
deS Kaisers. AuS dem griechischen Archipel, Aufstand in SamoS. Neuestes. Etwas über die Frage: Ob das Jagdpateut vom 7. März I8l!) jedes Jagdrecht ohne Aus nahme, so!?in auch jenes Jagdrecht aufhebe, wel ches Jemanden auf fremdem Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheiltes Eigenthum zusteht? Schlu ß. Es bleibt demnach, lim sich die oberwähntc Verschie denheit in den EntschädiguugS-Patcnten aufzuklären, nichts Anders übrig als zuzugestehen, diese Verschieden heit rühre
Jagdrecht allerdings ibrc volle Anwendung. Ans das ans einem privatrerlirlicbeu Titel entspringende » »getheilte Eigenthum des Jagdrcchteö bezogen, verliert aber sowohl die eine als die andere Staarsrücksicht ihre ganze Bedeutung, nnd sie könne» demnach die Anfbebung der zuletzt erlväbnten Gattung des Jagdrcchts eben so wenig rechtfertigen, als sie die Anfbebung einer Hypothek oder einer nnS einem privat- rechtlichen Titel abgeleiteten Servitut zn rechtfertigen ge eignet wären. Die Richtigkeit
wirklich anfgeboben wor den fei», dann würde sicl, allerdings eine solche Verfüg ung, als vou böberen StaatSrücksichtcn geboten, recht fertigen; daß es aber Staalsrücksickiten geben könne, welche fordern, daß daS ans einen! privatrccbtlichen Titel beruhende nngetbeiltc Eigeutbuni des JagdrechteS dem bisherigen Eigenthümer bloß zu dem Ende entzogen werde, um eS den Gemeinden ;u;uwei''c», welche dieses Recht, gleich dem früberen Bcre>l>tigtcn, auch immer nur auf fremdem Grund und B^den ausüben könnten
? Hat nicht der Gesetzgeber selbst diese alluigroße Leich tigkeit eines MißbranchcS dcs JagdrechtS von Seite der Gemeinde» schon im Vorans eingeseben, nnd sich eben deßwegen genöthiger gefunden, im ^5. s d.S Jagdpatents den Gemeinden eine Strafe anzudroben, ivaS sic<! früher bezüglich deS Priv.iteigenthnmerS niemals nothwendig gezeigt hat? Wie ließe sich nmcr solchen Verbältnißen die Annabine rechtfertigen, daS Jagdpateut labe ans StaalSrüeksich- te» anch daS ans einem privatrechrlichen Titel berrüh- rende ungethcilte