österreichischen Vorkriegs-Titel, seien sie nun vom italienischen Schatzamte abgestempelt oder nicht, sowie jene, die von ausländischen Staaten abgestempelt wurden, wogegen die Besitzer protestierten, sind bis 15. Jän ner d. Js. bei einer Sektion des. Provinzialschatz- amtes mit einem doppelt ausgeführten. Verzeich nisse, in dem die Titel genau nach Kategorie und fortschreitender Nummer, sowie der Name, der Zu name, die Abstammung väterlicherseits und die Adresse des Besitzers anzuführen sind, zu deponie ren
, damit die italienische Regierung die Rechte der Titelinhaber gegenüber den österreichischen Nach folgestaaten wahren kann. Ein Exemplar des Verzeichnisses wird sofort mit Siegel und Unterschrift versehen und dem Deponen ten als Empfangsbestätigung zurückgegeben. Gegen Vorweis dieses Verzeichnisses können dann die Kom- . pensationstitel behoben werden, die von der Repara- rionskommission angewiesen werden.' Jene italienischen Staatsbürger, die unten ver zeichnete Titel im Gebiete der Republik Deutschöster- ' reich
oder anderen Nachfolgestaaten Österreichs de poniert und gegen die Abstempelung Verwahrung «ingelegt haben, müssen die Anmeldung derselben in einem dreifachen Exemplare vornebmen, von denen wieder eines als Empfangsbestätigung sofort zu rückgestellt wird. In dem Verzeichnisse müssen die Titel und die Körperschaft, wobei die Titel depo-, 'mert sind, sowie Name. Zuname/Abstammung vä terlicherseits und Adresse öes Deponierenden genau 'Angegeben sein. Ec- muß außerdem dem Staats- Schayamt ausdrücklich die Ermächtigung gegeben
werden, von der Negierung des. Landes, in dem sich ' die Titel befinden, die Rückgabe der Titel zu ver langen. Den Verzeichnissen ist die Empfangsbestä tigung oder das Depot-Büchlein sowie das Zertifikat. über den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft ' beizuschließen. Ausländische Staatsbürger müssen ihre Titel, 'müssen ihre vom italienischen Schatzamte abgestem pelten, aber nicht eingetvechselten Titel in einem dop pelten Verzeichnisse anmelden. Die zu deponierenden Titel sind: 1. Unifizierte Rente 4.6 Mai
, daß er die Titel nicht nach dem 26. Juli 1921, dem Tage des In krafttretens des Vertrages von Trianon, von einer Person erhalten habe, die einem ungarischen Nach folgestaat angehört. . Eines der Verzeichnisse wird sofort mit Siegel und Unterschrift versehen und als Empfangsbestäti gung zurückgestellt und muß dann seinerzeit bei der eventuellen Behebung der neuen Titel vorgelegt wer den, wenn diese der italienischen Regierung ausge liefert werden. Jene, deren Titel sich in einem ungarischen Nach folgestaate