die Absolventen der höheren Staatsgewerbeschulen bei der Verleihung des Jngenienrtitels berück sichtigt werden sollen. Abg. Freiherr d'Elvert erklärte, es sei im Ausschüsse die gemeinsame Anschauung zutage ge treten, daß. jenen Personen, welche unter der Voraussetzung einer nachweisbaren mehrjährigen praktischen Verwendung in technischen Betrieben im Zeitpunkte des Eintrittes der Wirksamkeit die ses Gesetzes den Jngcnicnrtitel geführt haben, die ser Titel auch weiter belassen
werden soll. In dein Regierungsentwnrfe werde jedoch die Ent scheidung über jedes einzelne Gesuch um Gestat tung der Wciterfüh-rung des Jngenienrtitels aus schließlich dem arbiträren Ermessen der Unter- richtsverwaltuug überlassen. Wolle man aber dem ans tatsächlich bestehenden Voraussetzungen abgeleiteten Rechte, den bisher geführten Titel auch weiter beibehalten zn dürfen, einen ver läßlichen Schutz angedeihn» lassen, dann müsse man im Gesetze anssprechen, das; nnter den fest zustellenden Voraussetzungen die Unterrichtsver
. Treuinfels verteidigt feinen Antrag, wonach Absolventen der höheren Gewerbeschulen den Titel Ingenieur erhalten sollen, wenn sie nach einer vierjährigen Praxis durch eine vor nehmlich praktische Prüsnng ihre Fachtüchtigkeit nachgewiesen hätten. Änch nach dem Antrage des Referenten: „Das Ministerium kann den Titel verleihen, wenn gründliche wissenschaftliche oder Praktische Fachkcnntnisse hinreichend nachgewiesen werden', müsse eine Prüsnng vorgenommen wer den. Dem Einwände gegenüber, daß es schwer
und um bloß eine vierjährige Praxis handelt, die dieser Prüfung voranzngehen hätte. Bei der Abstimmung übör, Z 1 wird der Alttrag Seitz-Qfner (Einführung der Titel „akademischer ^Ingenieur' nnd „Jngenienr'), sowie der Antrag 'Rotter (Eiufühvung 'der Titel „Staats-Jngenienr' uud ^Ingenieur') abgelehnt und Z 1 in folgender Fassung angenommen: „Zur Führung des Titels „Ingenieur' (Jug.) sind diejenigen berechtigt, welche die Stu- Borarlberg' Sir» «8. dien an einer inländischen technischen Hochschule
entsprechend ihrer Fachabteilnng den Ti tel eines „Ingenieurs der Landwirtschaft' (Ldw. Jng.)/ oder eines „Inge,»ienrs der Förstwirtschast' (Fstw. Jng.). >' Unter der Voraussetzung der mit Erfolg abge legten Staatsprüfung erlangen jene Hörer, ivelche die an technischen Hochschulen und an der Hoch schule für Bodenkultur bestehenden kultnrtechni- schen Kurse absolviert haben, den Titel „Inge nieur der Kulturtechuik' (Kt. Jng.). Jene Hörer, welche daö landwirtschaftliche StndinM an ' der philosophischen